Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 04.01.2024 hiermit bekannt gemacht wird.
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 185.627,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 203.222,00 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -17.595,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 173.659,00 Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 182.832,00 Euro |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | -9.173,00 Euro |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 Euro |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 100,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 35.000,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -34.900,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 44.073,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 44.073,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 217.832,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 217.832,00 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:
| a) Grundsteuer | |
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| b) Gewerbesteuer | 380 v.H. |
| c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| für den ersten Hund | 40,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 55,00 Euro |
| für den dritten und jeden weiteren Hund | 75,00 Euro |
| für Kampfhunde | 500,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVbl. S. 175) i.V.m. den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses:
| a) Veranstaltungen | 65,00 Euro |
| b) Abgeltung der Nebenkosten durch eine Pauschale von | 20,00 Euro (Oktober-April) |
| 15,00 Euro (Mai-September) |
| c) Ausleihen von Tischen und Stühlen | 5,00 Euro/Tisch |
| 1,50 Euro/Stuhl |
| d) Trauerfeier Friedhofshalle | 40,00 Euro |
| e) Anbau Feuerwehrgerätehaus inkl. Toilettennutzung und Toilettenreinigung | 35,00 Euro |
| Für die Reinigung des | |
| a) Dorfgemeinschaftshauses wird ein Betrag von | 20,00 Euro |
| b) Anbau Feuerwehrgerätehaus (Selbstreinigung möglich) ein Betrag von | 20,00 Euro |
erhoben.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 650.630,28 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 633.035,28 Euro
Liquiditätsverbindlichkeiten werden nicht veranschlagt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 28.03.2024 - 09.04.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.