Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer Zeitung. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Die Zeitung erscheint wöchentlich. Es ist in jedem Haushalt kostenlos zuzustellen.
Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Ratsinformationsprogramm ALLRIS unter der Adresse www.vgdiez.de.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung im Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemO DVO des Gemeinderats oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich an folgenden Stellen befinden:
1. Eingangstür des Rathauses
bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Ausruf.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
Die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und über die Ergebnisse von Ratssitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO) erfolgt in einer Zeitung, die der Gemeinderat durch Beschluss bestimmt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde können nach Maßgabe des § 17 a GemO in den gesetzlich festgelegten Fällen einen Bürgerentscheid über wichtige Gemeinde-angelegenheiten beantragen.
(1) Der Gemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
| 1. | Haupt- und Finanzausschuss bestehend aus 4 Ratsmitgliedern |
| 2. | Rechnungsprüfungsausschuss bestehend aus 3 Ratsmitgliedern |
| 3. | Bauausschuss bestehend aus 3 Ratsmitgliedern und höchstens 6 weiteren wählbaren Bürgern |
| 4. | Kindergarten-Kultur-Senioren- und Jugendausschuss bestehend aus mindestens 3 Ratsmitgliedern und höchstens 6 weiteren wählbaren Bürgern |
| 5. | Ehrenamtsausschuss bestehend aus mindestens 3 Ratsmitglieder und höchstens 6 weiteren wählbaren Bürgern |
| 6. | Baulandumlegungsausschuss bestehend aus 5 Mitgliedern |
(2) Die Ausschüsse gemäß Abs. 1 haben für jedes Mitglied einen Vertreter. Ein Ratsmitglied wird von einem Ratsmitglied und ein/e Bürger/Bürgerin von einem/einer Bürger/Bürgerin vertreten.
(3) Die Mitglieder des Haupt-, Finanz- und Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Gemeinderates gewählt. Die folgenden Ausschüsse werden aus Mit-
gliedern des Gemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gebildet:
| 1. | Bauausschuss |
| 2. | Kindergarten-Kultur-Senioren- und Jugendausschuss |
| 3. | Umwelt- und Dorferneuerungsausschuss |
| 4. | Partnerschaftsausschuss. |
Mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder soll Mitglied des Gemeinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschussmitglieder.
(4) Der Baulandumlegungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, welche zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UAVO).
Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken Erfahrung haben und Kenntnisse des örtlichen Grundstücksmarktes besitzen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 UAVO).
Ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (vierten Einstiegsamt der Laufbahn Verwaltung und Finanzen haben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 UAVO).
Weiter müssen mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder zum Gemeinderat wählbar sein und nach Möglichkeit dem Gemeinderat angehören (Ratsmitglieder oder Bürger).
(1) Soweit einem Ausschuss die Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht übertragen ist, hat der Ausschuss innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches die Beschlüsse des Gemeinderates vorzuberaten. Berührt eine Angelegenheit den Zuständigkeitsbereich mehrerer Ausschüsse, so obliegt dem Haupt- und Finanzausschuss die Federführung. Dem Haupt- und Finanzausschuss obliegt auch die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderates über
| 1. | den Haushaltsplan, |
| 2. | die Satzungen, |
| 3. | die Bauleitplanung, ausgenommen Bebauungspläne, |
| 4. | die Regionalplanung, |
| 5. | Entwicklungsvorhaben, |
| 6. | die Zustimmung zu Personalentscheidungen des Bürgermeisters gemäß § 47 Abs. 2 GemO, |
| 7. | die Finanzplanung, |
(2) Die Übertragung der Beschlussfassung über eine bestimmte Angelegenheit auf einen Ausschuss erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Gemeinderates, soweit ihm die Beschlussfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Hauptsatzung bleiben unberührt.
(3) Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Genehmigungen von Verträgen der Gemeinde mit dem Ortsbürgermeister und den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 1.500,00 EURO, soweit die Beschlussfassung nicht einem anderen Ausschuss übertragen ist; |
| 2. | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie der Abschluss von Vergleichen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; |
| 3. | Zustimmung zur Leistung überplanmäßiger und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Betrag von 500,-- EURO; |
| 4. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie Hingabe von Darlehen der Gemeinde ab einer Wertgrenze von 250,-- EURO bis zu einer Wertgrenze von 500,-- EURO; |
| 5. | Gewährung von Zuwendungen soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist; |
| 6 | . Stundung und Erlass von gemeindlichen Forderungen, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Ortsbürgermeister übertragen ist. |
(4) Für den Ehrenamtsausschuss gelten folgende Richtlinien:
Verleihungsvoraussetzungen
(1) Für herausragendes ehrenamtliches Engagement im sozialen, ökologischen, politischen, humanitären oder einem sonstigen gesellschaftlichen Bereich ehrt die Gemeinde Altendiez Einzelpersonen oder Personengruppen. Das herausragende, ehrenamtliche Engagement muss dem Wohl der Allgemeinheit dienen und das Ansehen der Gemeinde Altendiez fördern.
(2) Ausgezeichnet/geehrt werden können ebenfalls hervorragende Leistungen auf dem Gebiet der Heimatpflege, der Völkerkunde, der Bildenden Kunst, der Musik, des Sports, der Literatur sowie weiterer künstlerischer, wissenschaftlicher oder kunsthandwerklicher Bereiche.
(3) Die Zukunft der Ehrenamtskultur in Deutschland hängt ganz wesentlich von den jüngsten Freiwilligen ab. Diese sind es, die oftmals wichtigen Impulse geben. Gleichzeitig dienen sie Anderen als Vorbild und lernen Verantwortung zu übernehmen. Ausgezeichnet können deshalb auch Engagierte im Alter von14-18 Jahren, die alleine oder gemeinsam mit Gleichaltrigen aktiv sind.
(4) Die vorstehend genannten Auszeichnungen zu Abs. 1 - 3 werden an Einzelpersonen oder Personengruppen verliehen, die einen Wohnsitz in der Gemeinde Altendiez haben oder deren ehrenamtliche Tätigkeit sich auf die Gemeinde Altendiez erstreckt.
Preisverleihung
(1) Die Ehrungen erfolgen in der Form der Verleihung des „Ehrenamtspreis Altendiez 20..“.
(2) Der Preis kann alljährlich mit dem Zusatz der Jahreszahl und unter Nennung der jeweiligen Leistung überreicht werden. Der Preis an Personengruppen erfolgt als Gesamtpreis.
(3) Es kann ein Sonderpreis für überregionales soziales, ehrenamtliches Engagement auch an Personen verliehen werden, die nicht Ihren Wohnsitz in Altendiez haben, sofern es einen persönlichen oder sachlichen Bezug zu Altendiez gibt.
(4) Die Preisverleihung findet in würdigem Rahmen anlässlich des Neujahrsempfangs der Gemeinde statt. Der Neujahrsempfang ist im ersten Quartal des Jahres durchzuführen. Eingeladen werden zu dieser Feierstunde die auszuzeichnenden Personen mit Familienvertretern, die Vertreter des Gemeinderates, die Ehrenbürger, die Vereinsvorsitzenden/Vertreter der in Altendiez ansässigen Vereine/Kirchen und alle Bürgerinnen und Bürger von Altendiez.
Gestaltung des Preises
(1) Bei dem „Ehrenamtspreis“ handelt es sich um eine symbolische Nachbildung des auf dem Gemeindewappen abgebildeten Bimbesbaum und einer Urkunde.
(2) Der Ehrenamtspreis ist mit zweihundert Euro dotiert.
Verfahren
(1) Vorschläge zur Verleihung des Preises können u.a. auch aus der Mitte der Bürgerschaft eingebracht werden. Vorschlagsberechtigt zu den Verleihungsvoraussetzungen sind alle Bürgerinnen und Bürger von Altendiez; insbesondere die Vereine der Gemeinde Altendiez. Die Vorschläge sind schriftlich mit einer eingehenden Begründung bei der Gemeinde Altendiez einzureichen.
(2) Die Auswahlentscheidung wird vom Gemeinderat Altendiez getroffen. Die Vorbereitung dazu trifft der Ehrenamtsausschuss.
(3) Es können mehrere Personen und/oder Gruppen ausgezeichnet werden.
(4) Gestaltung der Veranstaltung
Der Neujahrsempfang wird durch die Ortsgemeinde und die interessierten Ortsvereine organisiert.
Der Gemeinderat beschließt gesondert das Budget für die Organisation. Ausführung und Gestaltung obliegt den jeweils ausführenden Organisatoren.
(5) Für den Baulandumlegungsausschuss:
(6) Der Baulandumlegungsausschuss übernimmt die Aufgaben gemäß der Landesverordnung über Umlegungsausschüsse sowie der Umlegungsausschussverordnung und den Bestimmungen des § 46 BauGB.
Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 1. | Verfügung über Gemeindevermögen sowie die Hingabe von Darlehen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 250,-- EURO im Einzelfall, |
| 2. | Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze 2000,-- EURO im Einzelfall. |
| 3. | Aufnahme und Ablöse von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzungen, sowie Umschuldungen von bereits aufgenommenen Krediten"Aufnahme von Krediten, |
| 4. | Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und Richtlinien des Gemeinderates, |
| 5. | Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte, |
| 6. | Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung. |
| 7. | Die gemeindliche Vertretung der Mitgliedschaftsrechte in der Jagdgenossenschaftsversammlung. |
(1) Die Gemeinde hat bis zu 3 Beigeordnete.
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Gemeinderatsmitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,-- EURO.
(3) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohnausfall in voller Höhe ersetzt; er umfasst bei Arbeitnehmern auch die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen sowie den Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Verdienstausfall wird auch Antrag in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, dessen Höhe vom Gemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- und Verdienstausfall nicht geltend machen können, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(4) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Gemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Landesreisekostengesetzes.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegoltenen Sitzungen jährlich die Zahl / das Zweifache der Zahl der Gemeinderatssitzungen nicht übersteigen.
(6) Die Vorsitzenden der im Gemeinderat gebildeten Fraktionen erhalten zusätzlich eine besondere Entschädigung in Höhe der nach Absatz 2 festgesetzten Entschädigung.
(1)Die Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 5,-- EURO.
(2)Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Gemeinderates oder der Gemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Das gleiche gilt für die beiden gewählten Ratsmitglieder/Bürger und deren Stellvertreter im Baulandumlegungsausschuss
(3)Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. 3 bis 6 entsprechend.
(1) Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht erhöht.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Der ehrenamtliche Beigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters gemäß § 12 Abs. 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertretung während eines kürzeren Zeitraums als einen vollen Tag, so erhält er eine Aufwandsentschädigung von 15,-- EURO.
(2) Ehrenamtliche Beigeordnete ohne Geschäftsbereich, die nicht Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderates, der Ausschüsse, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO) die für Gemeinderatsmitglieder festgesetzte Aufwandsentschädigung. Eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe erhalten Beigeordnete, die Gemeinderatsmitglied sind und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, sofern sie diesen nicht angehören, der Fraktionen und an den Besprechungen mit dem Bürgermeister (§ 50 Abs. 7 GemO).
(3) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die Pauschsteuer von der Gemeinde getragen. Der Pauschsteuerbetrag wird auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
(1) Diese Hauptsatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 26.08.2009 i.d.F.v. 08.10.2010, vom 06.08.2014 und vom 28.04.2015 i.d.F.v. 13.04.2020 außer Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Altendiez hat in seiner Sitzung am 18.02.2025 beschlossen, öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde ab dem 01.04.2025 im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez mit dem Namen "DIEZeitung." zu vollziehen.