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DIEZeitung - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez
Ausgabe 13/2026
Fischereigenossenschaft Diez/Lahn
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Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

2026

2027

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

15.291,00 Euro

15.291,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

15.291,00 Euro

15.291,00 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

auf 0,00 Euro

0,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

1.690,00 Euro

1.690,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0,00 Euro

0,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.690,00 Euro

1.690,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.690,00 Euro

1.690,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0,00 Euro.

0,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden für beide Haushaltsjahre nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.

Diez, den 27.11.2025

Ralf Würges, Vorsitzender

Hinweis:

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.03.2026 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Donnerstag, 26.03.2026. bis Freitag, 10.04.2026 während der regulären Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, Zimmer 118 öffentlich aus.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.

Diez, den 25.03.2026

Ralf Würges, Vorsitzender