Die Verbandsversammlung hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
| 2026 | 2027 | |
| Festgesetzt werden | ||
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 15.291,00 Euro | 15.291,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 15.291,00 Euro | 15.291,00 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | auf 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 1.690,00 Euro | 1.690,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.690,00 Euro | 1.690,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.690,00 Euro | 1.690,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 Euro. | 0,00 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden für beide Haushaltsjahre nicht veranschlagt.
Kredite zur Liquiditätssicherung und/oder Mittel aus der Einheitskasse werden nicht beansprucht.
Hinweis:
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.03.2026 vorgelegt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom Donnerstag, 26.03.2026. bis Freitag, 10.04.2026 während der regulären Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, Zimmer 118 öffentlich aus.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.