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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 14/2023
Sonstige Nachrichten - Birlenbach
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Sonstige Nachrichten - Birlenbach

Im Jahr 2023 wir die Wahl der Schöffen/Hilfsschöffen für die Wahlperiode 2024 bis 2028 durchgeführt. Die Schöffen werden in öffentlicher Sitzung des Gemeinderates auf Vorschlag gewählt. Wer Interesse an einer Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter hat, wird gebeten, sich mit dem Ortsbürgermeister in Verbindung zu setzen. Weitere Informationen erhalten Interessierte auf folgender Internetseite: https://www.schoeffenwahl.de/

Anleinpflicht und Feldnutzung

Die Nutzung des Birlenbacher Feldes zu Naherholungszwecken kann zu Konflikten mit denen führen, die im Birlenbacher Feld ihrer Arbeit nachgehen, Felder bewirtschaften und auf einen rücksichtsvollen Umgang mit den entsprechenden Pacht- oder Eigentumsflächen durch die Allgemeinheit dringend angewiesen sind. Ich bitte daher alle Betroffenen um ein gutes Miteinander und Verständnis für den jeweils anderen.

In diesem Zusammenhang erinnert die Ortsgemeinde an die wesentlichen Regeln für Hundehalter: Für Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslage gilt ausnahmslos die Anleinpflicht. Außerhalb der bebauten Ortslage sind Hunde sofort und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Das ergibt sich im Einzelnen aus der entsprechenden Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Diez. Insbesondere der Bereich rund um die Grundschule ist kein Hundeklo. Hinterlassenschaften sind zu beseitigen.

Neben diesen Verhaltensregeln gilt allgemein zu der Frage, welche Flächen in Feld und Flur betreten werden dürfen, folgendes: Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (§ 59 BNatSchG). Das Allgemeine Betretungsrecht gilt jedoch nicht schrankenlos. Landwirtschaftlich genutzte Flächen unterliegen nicht dem Betretungsrecht. Als Nutzzeit, innerhalb der ein Betretungsrecht nicht besteht, gilt bei Feldern die Zeit zwischen Saat und Ernte, bei Weiden und Wiesen die Zeit zwischen Aufwuchs und abgeschlossener Beweidung bzw. Mahd. Ackerflächen sollten daher wegen der im Wesentlichen ganzjährigen Nutzung grundsätzlich nicht betreten werden. Wiesenflächen werden landwirtschaftlich genutzt in der Zeit von März bis Ende Oktober, sodass nur im Herbst/Winter die Flächen betreten werden können. Wiesenflächen dienen der Futtermittelproduktion. Für den Spaziergang im Feld stehen im Frühjahr/Sommer allein die Wirtschaftswege zur Verfügung.

Georg Klein, Ortsbürgermeister