In der Gemarkung Cramberg, Flur 25, Flurstück 85 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 24.03.2025 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehende, bereits festgestellte Flurstücksgrenze wird entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 03.04.2025 bis 17.04.2025 bei Dipl. Ing. Martin Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr, und von 13.00 bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung) eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes(LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter
https://buero-daenzer.de/oeffentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der 1 Nach Nr. 9.6.4 VV-ErhebungGeoBasis ist, soweit keine öffentliche Bekanntgabe erfolgt, die nach-trägliche Mitteilung einer Feststellung von Flurstücksgrenzen durch Zustellung vorzunehmen.
In der Rechtsbehelfsbelehrung ist in diesem Fall der Begriff "Zustellung" statt des Begriffs "Bekanntgabe" zu verwenden.Widerspruch kann
| 1. | in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder |
| 2. | schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Martin Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems |
erhoben werden.
Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation finden Sie unter
https://buero-daenzer.de/elektronische-kommunikation/.