Titel Logo
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 14/2025
Stadt Diez
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

II. Haushaltssatzung der Stadt Diez für das Jahr 2025 vom 19.03.2025

Der Stadtrat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 06.03.2025 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  23.631.285,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  22.956.963,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  —  674.322,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  21.730.187,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  21.723.499,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  6.688,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  0,00 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  3.602.234,00 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  8.035.900,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  -4.433.666,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  5.137.640,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf —  710.662,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  4.426.978,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  30.470.061,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  30.470.061,00 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für verzinste Kredite auf  —  4.433.666,00 Euro.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  — 3.873.600,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  — 2.699.170,00 Euro.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer

  • Grundsteuer A  — 345 v.H.
  • Grundsteuer B  — 500 v.H.

b) Gewerbesteuer 400 v.H.

c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

  • für den ersten Hund  — 80,00 Euro
  • für den zweiten Hund  — 120,00 Euro
  • für jeden weiteren Hund —  160,00 Euro
  • für Kampfhunde —  650,00 Euro

§ 5

Aufgrund der Vorschriften (§§ 1,2 12, 36) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. den jeweils geltenden Satzungen der Stadt Diez werden folgende Beitragssätze für die Erhebung von Tourismusbeiträgen bzw. Gästebeiträgen festgesetzt:

a) Tourismusbeitrag

Der Vomhundertsatz aus dem Messbetrag nach § 4 der Satzung der Stadt Diez über die Erhebung eines Tourismusbeitrages wird für das Haushaltsjahr auf 11,8 festgesetzt.

b) Gästebeitrag

Die Beitragssätze des Gästebeitrages werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Einzelpersonen und Erstpersonen der Familie 0,30 € / Übernachtung zweite und dritte Person der Familie 0,15 € / Übernachtung.

§ 6

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) i. V. m. den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Für die Nutzung des „Hauses der Vereine“ Freiendiez:

1.

Die Benutzungsgebühren werden von ortsansässigen und auswärtigen Vereinen und Gruppierungen gezahlt.

2.

Die Gebühren betragen:

2.1 Für regelmäßige Nutzungen ortsansässiger Vereine und Gruppierungen  — 7,00 Euro/Std.

2.2 Für regelmäßige Nutzungen bei denen der/die Veranstalter von den Teilnehmern Gebühren erheben (kommerzielle Nutzung) —  11,00 Euro/Std.

2.3 Für Einzelveranstaltungen ortsansässiger Vereine und Gruppierungen  — 40,00 Euro/Std.

2.4 Für Einzelveranstaltungen auswärtiger Verein und Gruppierungen  — 80,00 Euro/Std.

3.

Wegen der Mitwirkung bei dem Umbau und der Einrichtung des „Hauses der Vereine“ bleiben die Freiwillige Feuerwehr Freiendiez-Diez, der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr und der Männerchor Germania Freiendiez von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 der o. g. Satzung vorerst bis 2025 befreit.

4.

Die VHS zahlt als ortsansässiger Verein i. S. d. Ziff. 2.1.

5.

Veranstaltungen und Übungsstunden der VHS sind der vereinsmäßigen Nutzung gleichzusetzen.

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 10.536.513,67 Euro (siehe Muster 31)

§ 8

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 01.01. des Haushaltsjahres  — 23.659.169,64 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres  — 24.333.491,64 Euro

§ 9

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn die Ansätze im Einzelfall um mehr als 5.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt

§ 11

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird im Haushaltsjahr 2025 in keinen Fällen zugelassen.

§ 12

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 13

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Diez, den 19.03.2025
Annette Wick, Stadtbürgermeisterin

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.04.2025 - 11.04.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.

Annette Wick, Stadtbürgermeisterin