Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 16.03.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 508.589,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 507.812,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 777,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 491.168,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 476.797,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 14.371,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 460,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 291.500,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -291.040,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 295.233,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 18.564,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 276.669,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 786.861,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 786.861,00 Euro
§ 2
Die Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden auf 0,00 Euro festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) Grundsteuer | |
| - | Grundsteuer A 345 v.H. |
| - | Grundsteuer B 465 v.H. |
| b) Gewerbesteuer 380 v.H. | |
| c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - | für den ersten Hund 40,00 Euro |
| - | für den zweiten Hund 52,00 Euro |
| - | für den dritten und jeden weiteren Hund 72,00 Euro |
| - | für Kampfhunde 600,00 Euro |
§ 5
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen entsprechend der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden wie folgt festgesetzt:
1. Benutzung des Gemeindehauses
| a) | Großer Raum 50,00 Euro |
| b) | Kleiner Raum 20,00 Euro |
| c) | Jugendraum 20,00 Euro |
| d) | Backes 25,00 Euro |
| e) | Küche 20,00 Euro |
| f) | Beerdigungskaffee 50,00 Euro |
§ 6
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 1.879.495,77 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 1.880.272,77 Euro
§ 7
Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres -312.290,58 Euro
Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsvorjahres -346.219,58 Euro
(nachrichtlich: Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (Ist)
- 371.324,93 Euro)
Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsjahres -50.986,58 Euro
Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12. des 1. Haushaltsfolgejahres
-104.034,58 Euro
Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12. des 2. Haushaltsfolgejahres
-135.275,58 Euro
Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsvorjahres -162.726,58 Euro
§ 8
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro überschritten sind.
§ 9
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
§ 10
Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Erschließungsmaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.
§11
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 13.04.2023 - 21.04.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.