Titel Logo
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 15/2024
Dörnberg
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 18.12.2023 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.199.294,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.149.799,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

49.495,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

1.142.469,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf

1.065.053,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

77.416,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen

Ein- und Auszahlungen

0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

511.350,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

734.195,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

-222.845,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

158.857,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

13.428,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

145.429,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

1.812.676,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

1.812.676,00 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist,

wird festgesetzt für verzinste Kredite auf

145.429,00 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer

Ä Grundsteuer A

345 v.H.

Ä Grundsteuer B

465v.H.

b) Gewerbesteuer

400 v.H.

c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

Ä für den ersten Hund

70,00 Euro

Ä für den zweiten Hund

70,00 Euro

Ä für den dritten und jeden weiteren Hund

70,00 Euro

Ä für Kampfhunde

600,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen - Dorfgemeinschaftshaus - nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVbl. S. 175) i.V.m. den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Für das Dorfgemeinschaftshaus bei

§ 6

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 383.080,19 Euro (siehe Muster 31).

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600,00 Euro überschritten sind.

§ 9

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 10

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

  1. Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.
  2. Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

  1. Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.
  2. Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  3. Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.
Dörnberg, den 10.04.2024
Heiko Hofmann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.04.2024 - 19.04.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Heiko Hofmann, Ortsbürgermeister