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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 15/2024
Laurenburg
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 28.12.2023 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist,

wird festgesetzt für verzinste Kredite auf

0,00 Euro

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer

Ä Grundsteuer A

345 v.H.

Ä Grundsteuer B

465 v.H.

b) Gewerbesteuer

380 v.H.

c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

Ä für den ersten Hund

50,00 Euro

Ä für den zweiten Hund

80,00 Euro

Ä für den dritten und jeden weiteren Hund

100,00 Euro

Ä für Kampfhunde

600,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen und des Fremdenverkehrsbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBL. S.175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei

Saal

Küche

Ausschank

a) allen Familienfeiern einschl.

Beerdigungskaffee

50,00

12,50

17,50

Aufschlag für die Nutzung der Heizung

15,00

12,50

12,50

b) Benutzung durch Vereine (1. Tag)

50,00

10,00

13,00

jeder weitere Tag

25,00

10,00

13,00

Aufschlag für die Nutzung der Heizung

15,00

12,50

12,50

c) Veranstaltungen der

Gaststättenbetriebe (1. Tag)

80,00

15,00

15,00

jeder weitere Tag

40,00

5,00

5,00

Aufschlag für die Nutzung der Heizung

15,00

12,50

12,50

Die Stromkosten werden nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet.

Für die Benutzung des Backes

allgemeine Benutzungsgebühr

15,00

Der Steuersatz für die Beherbergungssteuer ist in der Beherbergungssteuersatzung geregelt.

§ 6

§ 7

Liquiditätsverbindlichkeiten werden nicht veranschlagt.

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 500 Euro überschritten sind.

§ 9

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 10

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

  1. Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.
  2. Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

  1. Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.
  2. Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  3. Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Inestitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.
Laurenburg, den 10.04.2024
Ralf Würges, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.04.2024 - 19.04.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Ralf Würges, Ortsbürgermeister