Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 28.12.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
| 1. im Ergebnishaushalt |
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 420.058,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 417.335,00 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 2.723,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt |
|
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 393.981,00 Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 388.126,00 Euro |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 5.855,00,00 Euro |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 Euro |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 142.150,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 258.010,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -115.860,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 110.449,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 444,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 110.005,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 646.580,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 646.580,00 Euro |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, | |
| wird festgesetzt für verzinste Kredite auf | 0,00 Euro |
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
| Ä Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Ä Grundsteuer B | 465 v.H. |
| b) Gewerbesteuer | 380 v.H. |
c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| Ä für den ersten Hund | 50,00 Euro |
| Ä für den zweiten Hund | 80,00 Euro |
| Ä für den dritten und jeden weiteren Hund | 100,00 Euro |
| Ä für Kampfhunde | 600,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen und des Fremdenverkehrsbeitrages nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBL. S.175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei
| Saal | Küche | Ausschank |
| € | € | € |
| a) allen Familienfeiern einschl. | |||
| Beerdigungskaffee | 50,00 | 12,50 | 17,50 |
| Aufschlag für die Nutzung der Heizung | 15,00 | 12,50 | 12,50 |
| b) Benutzung durch Vereine (1. Tag) | 50,00 | 10,00 | 13,00 |
| jeder weitere Tag | 25,00 | 10,00 | 13,00 |
| Aufschlag für die Nutzung der Heizung | 15,00 | 12,50 | 12,50 |
| c) Veranstaltungen der | |||
| Gaststättenbetriebe (1. Tag) | 80,00 | 15,00 | 15,00 |
| jeder weitere Tag | 40,00 | 5,00 | 5,00 |
| Aufschlag für die Nutzung der Heizung | 15,00 | 12,50 | 12,50 |
Die Stromkosten werden nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet.
| Für die Benutzung des Backes | € |
| allgemeine Benutzungsgebühr | 15,00 |
Der Steuersatz für die Beherbergungssteuer ist in der Beherbergungssteuersatzung geregelt.
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres | 1.122.033,76 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres | 1.124.756,76 Euro |
Liquiditätsverbindlichkeiten werden nicht veranschlagt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 500 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.04.2024 - 19.04.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.