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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 15/2025
Hirschberg
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II. Haushaltssatzung der Gemeinde Hirschberg für das Jahr 2025 vom 06.03.2025

Aufgrund eines Bearbeitungsfehlers seitens des Verlages wurde in der letzten Ausgabe ein falscher Betrag unter § 4 bei der Hundesteuer (Kampfhunde) veröffentlicht.

Wir bitten dieses Versehen zu entschuldigen und veröffentlichen im Anschluss die berichtigte Haushaltssatzung.

II. Haushaltssatzung der Gemeinde Hirschberg für das Jahr 2025 vom 06.03.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 26.02.2025 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf  —  610.743,00 Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf  —  609.667,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  —  1.076,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  568.867,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  545.579,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  23.288,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  102.076,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  34.190,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  67.886,00 Euro

die Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  -86.348,00 Euro

die Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  4.826,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  -91.17400 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  584.595,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  584.595,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

Grundsteuer A  —  345 v.H.

Grundsteuer B  —  465 v.H.

b)

Gewerbesteuer  —  380 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  —  45,00 Euro

für den zweiten Hund  —  60,00 Euro

für den dritten und jeden weiteren Hund  —  70,00 Euro

für Kampfhunde  —  615,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (Gvbl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei:

a)

Hochzeiten, Konfirmationen, Kommunionen, Jubiläen und sonstigen Veranstaltungen

Küche mit Vorratsraum  — 25,00 Euro

Schankraum  — 25,00 Euro

Kleiner Saal  — 55,00 Euro

Großer Saal ohne Bühnenbereich  — 80,00 Euro

Großer Saal mit Bühnenbereich —  95,00 Euro

Jeweils zzgl. 15 % Energiekosten

b)

Bei Beerdigungskaffee wird bei allen Räumen ein Nachlass von 20 % gewährt

c)

Mit auswärtigen Benutzern und Unternehmen wird eine Sondervereinbarung abgeschlossen.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 01.01. des Haushaltsjahres  — 1.933.654,21 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres  — 1.934.730,21 Euro.

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 677.925,97 Euro (siehe Muster 31).

§ 8

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt

§ 9

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 10

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Hirschberg, den 06.03.2025
Axel Schlau, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.04.2025 - 11.04.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.

Axel Schlau, Ortsbürgermeister