Aufgrund eines Bearbeitungsfehlers seitens des Verlages wurde in der letzten Ausgabe ein falscher Betrag unter § 4 bei der Hundesteuer (Kampfhunde) veröffentlicht.
Wir bitten dieses Versehen zu entschuldigen und veröffentlichen im Anschluss die berichtigte Haushaltssatzung.
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 26.02.2025 hiermit bekannt gemacht wird.
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf — 610.743,00 Euro
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf — 609.667,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 1.076,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 568.867,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 545.579,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 23.288,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 102.076,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 34.190,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — 67.886,00 Euro
die Einzahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — -86.348,00 Euro
die Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.826,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — -91.17400 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 584.595,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 584.595,00 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer |
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| Grundsteuer A — 345 v.H. |
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| Grundsteuer B — 465 v.H. |
| b) | Gewerbesteuer — 380 v.H. |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden |
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| für den ersten Hund — 45,00 Euro |
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| für den zweiten Hund — 60,00 Euro |
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| für den dritten und jeden weiteren Hund — 70,00 Euro |
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| für Kampfhunde — 615,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (Gvbl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei:
| a) | Hochzeiten, Konfirmationen, Kommunionen, Jubiläen und sonstigen Veranstaltungen |
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| Küche mit Vorratsraum — 25,00 Euro |
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| Schankraum — 25,00 Euro |
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| Kleiner Saal — 55,00 Euro |
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| Großer Saal ohne Bühnenbereich — 80,00 Euro |
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| Großer Saal mit Bühnenbereich — 95,00 Euro |
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| Jeweils zzgl. 15 % Energiekosten |
| b) | Bei Beerdigungskaffee wird bei allen Räumen ein Nachlass von 20 % gewährt |
| c) | Mit auswärtigen Benutzern und Unternehmen wird eine Sondervereinbarung abgeschlossen. |
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 01.01. des Haushaltsjahres — 1.933.654,21 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres — 1.934.730,21 Euro.
Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 677.925,97 Euro (siehe Muster 31).
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 03.04.2025 - 11.04.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.