Der Stadtrat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 23.854.731,00 Euro | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 23.749.271,00 Euro | |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | 105.460,00 Euro | |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -163.863,00 Euro | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.011.400,00 Euro | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 8.585.602,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | - 4.574.202,00 Euro | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.738.065,00 Euro | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro | |
| verzinste Kredite auf | 3.840.507,00 Euro | |
| zusammen auf | 3.840.507,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 3.955.000,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.583.411,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 8.537.313,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer | |
| Grundsteuer A | 345 v.H. | |
| Grundsteuer B | 500 v.H. | |
| b) | Gewerbesteuer | 400 v.H. |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| für den ersten Hund | 80,00 Euro | |
| für den zweiten Hund | 120,00 Euro | |
| für jeden weiteren Hund | 160,00 Euro | |
| für Kampfhunde | 650,00 Euro | |
Aufgrund der Vorschriften (§§ 1,2 12, 36) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. den jeweils geltenden Satzungen der Stadt Diez werden folgende Beitragssätze für die Erhebung von Tourismusbeiträgen bzw. Gästebeiträgen festgesetzt:
| a) | Tourismusbeitrag |
Der Vomhundertsatz aus dem Messbetrag nach § 4 der Satzung der Stadt Diez über die Erhebung eines Tourismusbeitrages wird für das Haushaltsjahr auf 13,5 festgesetzt.
| b) | Gästebeitrag |
Die Beitragssätze des Gästebeitrages werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Einzelpersonen und Erstpersonen der Familie 0,30 € / Übernachtung zweite und dritte Person der Familie 0,15 € / Übernachtung.
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Für die Nutzung des „Hauses der Vereine“ Freiendiez:
1. Die Benutzungsgebühren werden von ortsansässigen und auswärtigen Vereinen und Gruppierungen gezahlt.
2. Die Gebühren betragen:
| 2.1 Für regelmäßige Nutzungen ortsansässiger Vereine und Gruppierungen | 7,00 Euro/Std. | |
| 2.2 Für regelmäßige Nutzungen bei denen der/die Veranstalter von den Teilnehmern Gebühren erheben (kommerzielle Nutzung) | 11,00 Euro/Std. | |
| 2.3 Für Einzelveranstaltungen ortsansässiger Vereine und Gruppierungen | 40,00 Euro/Std. | |
| 2.4 Für Einzelveranstaltungen auswärtiger Verein und Gruppierungen | 80,00 Euro/Std. |
3. Wegen der Mitwirkung bei dem Umbau und der Einrichtung des „Hauses der Vereine“ bleiben die Freiwillige Feuerwehr Freiendiez-Diez, der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr und der Männerchor Germania Freiendiez von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 der o. g. Satzung vorerst bis auf Widerruf befreit.
4. Die VHS zahlt als ortsansässiger Verein i. S. d. Ziff. 2.1.
5. Veranstaltungen und Übungsstunden der VHS sind der vereinsmäßigen Nutzung gleichzusetzen.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 24.209.877,16 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 25.898.854,16 Euro und zum 31.12.2026 26.004.314,16 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 5.000,00 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird im Haushaltsjahr 2026 in keinen Fällen zugelassen.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
| Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit): | |
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 16.03.2026 eingeschränkt erteilt.
Hinweis I: Gemäß § 95 Abs. 4 in Verbindung mit § 103 Abs. 2 und § 119 Abs. 1 GemO wird für einen Teilbetrag in Höhe von 250.000,00 € die Genehmigung der Kreditaufnahme versagt und hierfür eine Einzelkreditgenehmigung vorgesehen.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, 09.04.2026 bis Freitag, 17.04.2026
während der regulären Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, im Rathaus Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, Zimmer 120 öffentlich aus.