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DIEZeitung - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez
Ausgabe 16/2026
Verbandsgemeinde
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Amtliche Bekanntmachungen

Vergabenummer: 1.2.4 3/2026 Energetische und bautechnische Sanierung Halle am Wirt

Projektname: Energetische und bautechnische Sanierung Halle am Wirt

Leistung: Abbruch-, Rohbau-, Abdichtungs-, Dämm-, Erdarbeiten, erdv. Grundleitungen

Verfahrensart: Öffentliche Ausschreibung

1 Aufhebung der Ausschreibung

Das oben genannte Vergabeverfahren ist aufgehoben worden, weil kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde.

Erläuterungen:

Das einzige Angebot lag deutlich über der Kostenschätzung; eine Auftragsvergabe wäre so nicht zu rechtfertigen. Die Finanzierung kann in diesem Rahmen nicht sichergestellt werden. 

Im Weiteren ist beabsichtigt, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten.

2 Hinweise zur Beanstandung und weiterem Verfahren

Nach § 5 Abs. 4 der Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen (NachprV) haben Sie die Möglichkeit, die Aufhebung wegen Vergaberechtsverletzung zu beanstanden. Dazu stellen wir Ihnen folgende Informationen zu den inhaltlichen und formellen Anforderungen sowie Hinweise zum weiteren Verfahren im Falle einer Beanstandung zur Verfügung:

2.1 Form der Beanstandung

Die Beanstandung bedarf der Schriftform nach § 126 BGB unter Darstellung des Sachverhalts und der Vergaberechtsverletzung.

2.2 Frist zur Beanstandung

Die Frist zur Beanstandung beträgt sieben Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung dieses Schreibens und endet am 08.04.2026.

2.3 Adressat der Beanstandung

Die Beanstandung muss innerhalb der Beanstandungsfrist bei dem Auftraggeber eingehen:

Verbandsgemeindeverwaltung Diez

Louise-Seher-Straße 1

65582 Diez

Hinweis:

Die Frist zur Beanstandung wird nicht gewahrt, wenn die Beanstandung bei der Vergabeprüfstelle eingeht.

2.4 Abhilfeverfahren

Im Falle einer Beanstandung hat der Auftraggeber die geltend gemachte Vergaberechtsverletzung zu prüfen. Kommt er im Rahmen der Abhilfeprüfung zu der Entscheidung, dass die Beanstandung nicht berechtigt ist, teilt er dies dem Unternehmen in Textform (§ 126 b BGB) mit. Dem beanstandenden Unternehmen kann gleichzeitig eine kurze Frist einzuräumen, innerhalb derer es auf die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens verzichten kann. Sollte bis zum Ablauf dieser Frist keine Verzichtserklärung eingehen, hat der Auftraggeber ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabeprüfstelle beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau einzuleiten.

2.5 Nachprüfungsverfahren

Soll das Verfahren vor der Vergabeprüfstelle fortgesetzt werden, leitet der Auftraggeber die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung an die Vergabeprüfstelle weiter. Die Vergabeprüfstelle trifft ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Eingang der vollständigen Vergabeakten. Bei besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kann die Frist um höchstens zwei Wochen verlängert werden.

2.6 Gebühren des Nachprüfungsverfahrens

Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstelle werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabeprüfstelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Sie beträgt mindestens 100 Euro und maximal 2500 Euro.

Gebühren werden nicht erhoben, wenn das Unternehmen die Verletzung des Vergaberechts im konkreten Vergabeverfahren zu Recht beanstandet hat. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (z.B. Anwaltskosten) werden nicht erstattet.

Diez den 01.04.2026
Maren Busch, Bürgermeister