Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Gebührensätze gem. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung werden wie folgt neu festgesetzt:
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung — 180,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 150,00 € |
| - auch als Urnenrasengrabstätte - | |
| Für die Urnenrasengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt: — 225,00 € |
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 — 150,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslage zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
Pauschal — 60,00 €
VI. Sonstige Gebühren
| 1. | Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten: | |
| a) | für Reihengräber — 350,00 € | |
| b) | für Urnengräber — 240,00 € | |
| c) | für Urnenrasengräber — 75,00 € | |
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d. h., sie wird nach der Errichtung des Grabmals angefordert.
§ 2
Inkrafttreten
(1) Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.