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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 17/2023
Birlenbach
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Haushaltssatzung der Gemeinde Birlenbach für das Jahr 2023 vom 26.04.2023

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 22.03.2023 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 3.331.862,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.156.236,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.175.626,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 3.218.097,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 2.039.277,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 1.178.820,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.093.266,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.440.000,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit -346.734,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 832.086,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit -832.086,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 4.311.363,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 4.311.363,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

- Grundsteuer A 345 v.H.

- Grundsteuer B 465 v.H.

b)

Gewerbesteuer 380 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund 60,00 Euro

- für den zweiten Hund 72,00 Euro

- für jeden weiteren Hund 120,00 Euro

- für Kampfhunde 650,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen entsprechend den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) werden in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen wie folgt festgesetzt:

1. Für die Benutzung des Freiherr-vom-Stein-Hauses, bei

a)

Hochzeiten, Konfirmationen, Kommunionen, Jubiläen und sonstige Veranstaltungen 120,00 Euro je Raum und Tag

b)

Beerdigungskaffee 60,00 Euro je Raum und Tag

jeweils zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro je Tag

c)

Stundenweise Nutzung pauschal 50,00 Euro

2. Für die Benutzung der Mehrzweckhalle durch

a)

Ortsvereine und Privatpersonen 320,00 Euro je Raum und Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 100,00 Euro je Tag

b)

Beerdigungskaffee 150,00 Euro je Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 100,00 Euro je Tag

3. Für die Räume der Pizzeria in der Mehrzweckhalle

a)

Ortsvereine und Privatpersonen 170,00 Euro je Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro je Tag

b)

Beerdigungskaffee 100,00 Euro je Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro je Tag

Den ortsansässigen Vereinen ist eine Veranstaltung im Jahr frei, hierfür ist lediglich die Betriebskostenpauschale von 100,00 Euro zu entrichten.

Falls ein Bediensteter der Gemeinde benötigt wird, sind die Kosten vom Veranstalter zu tragen.

Mit auswärtigen Benutzern und bei Gewerbeveranstaltungen wird eine Sondervereinbarung getroffen.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 01.01. des Haushaltsjahres 2.543.258,50 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres 3.718.884,50 Euro

§ 7

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600 Euro überschritten sind.

§ 8

Eine Wertgrenze für die Darstellung von Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 9

Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Erschließungsmaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.

§ 10

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Birlenbach, den 26.04.2023
Dr. Georg Klein, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.04.2023 - 05.05.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Dr. Georg Klein, Ortsbürgermeister