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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 17/2025
Balduinstein
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Balduinstein vom 17.01.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.01.2020 außer Kraft.

Ortsgemeinde Balduinstein
Balduinstein, den 29.03.2025
Frank Bindewald, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Für den ehemaligen „Schwesternfriedhof“ im OT Hausen gelten die Festsetzungen (Ziffern I-VI) bezüglich Urnenbeisetzungen entsprechend.

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 - auch als anonyme Urnenreihengrabstätte -

3.

Für die anonymen Beisetzungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt:

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

a) im gesamten Friedhof (ausgenommen Buchstabe b) und c))

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte

b) eine Doppelgrabstätte

c) jede weitere Grabstätte

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach 1. bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

b) eine Doppelgrabstätte

c) jede weitere Grabstätte

b) neben der Friedhofshalle - sog. Waldfriedhof -

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte

b) eine Doppelgrabstätte

c) jede weitere Grabstätte

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach 1. bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

b) eine Doppelgrabstätte

c) jede weitere Grabstätte

c) im unteren, mittleren sowie hinteren Bereich des Friedhofes (Grabnummer 42 bis 141 sowie Grabnummer 1 bis 24)

1.

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

a) eine Einzelgrabstätte

b) eine Doppelgrabstätte

c) jede weitere Grabstätte

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts nach 1. bei späteren Bestattungen je Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte

b) eine Doppelgrabstätte

c) jede weitere Grabstätte

d) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

1.

eine Urnenwahlgrabstätte -gilt auch für Urnenrasenwahlgrabstätten-

2.

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

3.

für die Beisetzungen in Rasengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Nutzungszeit berechnet. Sie beträgt:

Ausheben und Schließen der Gräber

Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne -pauschal

50,00 €uro

2.

Für die Benutzung der Friedhofshalle am Tage der Beerdigung oder Trauerfeier incl. Reinigungskosten

120,00 €uro

3.

Sollten sonstige Deko-Artikel gewünscht werden, sind diese über das jeweilige Bestattungsinstitut zu ordern.

VII. Sonstige Gebühren - Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

1.

Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) für Reihengräber -auch gemischte Grabstätten-

b) für Kindergräber

c) für Urnengräber

d) für Doppelwahlgräber

e) für Urnenrasenwahlgräber

Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d.h., sie wird nach Errichtung des Grabmals bzw. der Grabanlage angefordert.

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Balduinstein, den 29.03.2025
Frank Bindewald, Ortsbürgermeister