Der Gemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Änderung im 2. Abschnitt Ausschüsse des Gemeinderates
§ 4 Ausschüsse des Gemeinderates
In Absatz 1 wird eine neue Nummer 8 eingefügt:
8. Baulandumlegungsausschuss bestehend aus 5 Mitgliedern
Im gleichen § 4 erfolgt ein neuer Absatz 4:
(4) Der Baulandumlegungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, welche zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen befähigt sein oder mit entsprechender Qualifikation Aufgaben des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes wahrnehmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UAVO).
Ein Mitglied muss in der Bewertung von Grundstücken Erfahrung haben und Kenntnisse des örtlichen Grundstücksmarktes besitzen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 UAVO).
Ein weiteres Mitglied muss die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst (vierten Einstiegsamt der Laufbahn Verwaltung und Finanzen haben (§ 3 Abs. 3 Satz 2 UAVO).
Weiter müssen mindestens zwei ehrenamtliche Mitglieder zum Gemeinderat wählbar sein und nach Möglichkeit dem Gemeinderat angehören (Ratsmitglieder oder Bürger).
§ 5 Übertragung von Aufgaben des Gemeinderats auf Ausschüsse
Hier wird ein neuer Absatz 5 eingefügt:
Der Baulandumlegungsausschuss übernimmt die Aufgaben gemäß der Landesverordnung über Umlegungsausschüsse sowie der Umlegungsausschussverordnung und den Bestimmungen des § 46 BauGB.
Änderung im 4. Abschnitt Aufwandsentschädigungen
§ 9 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Gemeinderates
Ergänzung in Absatz 2:
Das gleiche gilt für die beiden gewählten Ratsmitglieder/Bürger und deren Stellvertreter im Baulandumlegungsausschuss.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.