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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 18/2023
Stadt Diez
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Haushaltssatzung der Stadt Diez für das Jahr 2023 vom 03.05.2023

Der Stadtrat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 11.04.2023 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 23.258.835,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 21.957.749,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 1.301.086,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 19.747.547,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 19.048.774,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 698.773,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.942.004,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 1.577.900,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

364.104,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -365.196,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 697.681,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit -1.062.877,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 21.324.355,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 21.324.355,00 Euro

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für verzinste Kredite auf 0,00 Euro.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

- Grundsteuer A 345 v.H.

- Grundsteuer B 465 v.H.

b)

Gewerbesteuer 380 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund 80,00 Euro

- für den zweiten Hund 120,00 Euro

- für jeden weiteren Hund 160,00 Euro

- für Kampfhunde 650,00 Euro

§ 5

Aufgrund der Vorschriften (§§ 1,2 12, 36) des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. den jeweils geltenden Satzungen der Stadt Diez werden folgende Beitragssätze für die Erhebung von Tourismusbeiträgen bzw. Gästebeiträgen festgesetzt:

a)

Tourismusbeitrag

Der Vomhundertsatz aus dem Messbetrag nach § 4 der Satzung der Stadt Diez über die Erhebung eines Tourismusbeitrages wird für das Haushaltsjahr auf 10,0 festgesetzt.

b)

Gästebeitrag

Die Beitragssätze des Gästebeitrages werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Einzelpersonen und Erstpersonen der Familie 0,30 € / Übernachtung zweite und dritte Person der Familie 0,15 € / Übernachtung.

§ 6

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) i. V. m. den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

Für die Nutzung des „Hauses der Vereine“ Freiendiez:

1.

Die Benutzungsgebühren werden von ortsansässigen und auswärtigen Vereinen und Gruppierungen gezahlt.

2.

Die Gebühren betragen:

2.1

Für regelmäßige Nutzungen ortsansässiger Vereine und Gruppierungen 7,00 Euro/Std.

2.2

Für regelmäßige Nutzungen bei denen der/die Veranstalter von den Teilnehmern Gebühren erheben (kommerzielle Nutzung) 11,00 Euro/Std.

2.3

Für Einzelveranstaltungen ortsansässiger Vereine und Gruppierungen 40,00 Euro/Std.

2.4

Für Einzelveranstaltungen auswärtiger Verein und Gruppierungen 80,00 Euro/Std.

3.

Wegen der Mitwirkung bei dem Umbau und der Einrichtung des „Hauses der Vereine“ bleiben die Freiwillige Feuerwehr Freiendiez-Diez, der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr und der Männerchor Germania Freiendiez von der Gebührenerhebung nach § 2 Abs. 2 der o. g. Satzung vorerst bis 2025 befreit.

4.

Die VHS zahlt als ortsansässiger Verein i. S. d. Ziff. 2.1.

5.

Veranstaltungen und Übungsstunden der VHS sind der vereinsmäßigen Nutzung gleichzusetzen.

§ 7

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 19.028.086,65 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 20.329.172,65 Euro

§ 8

Stand der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsvorvorjahres 4.393.304,70 Euro

Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsvorjahres 3.533.982,70 Euro

(nachrichtlich: Stand der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsvorjahres (Ist) 11.535,03 Euro)

Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsjahres 3.168.789,70 Euro

Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse zum 31.12. des 1. Haushaltsfolgejahres 2.787.508,70 Euro

Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse zum 31.12. des 2. Haushaltsfolgejahres 2.670.218,70 Euro

Voraussichtlicher Stand der Verbindlichkeiten ggü. der Einheitskasse zum 31.12. des Haushaltsvorjahres 2.061.437,70 Euro

§ 9

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn die Ansätze im Einzelfall um mehr als 5.000,00 Euro überschritten sind.

§ 10

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt

§ 11

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird im Haushaltsjahr 2022 in keinen Fällen zugelassen.

§ 12

Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Erschließungsmaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.

§ 13

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Diez, den 03.05.2023
Annette Wick, Stadtbürgermeisterin

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 04.05.2023 - 12.05.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Annette Wick, Stadtbürgermeisterin