Auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (Selbstverwaltungsgesetz von Rheinland-Pfalz, Teil A) vom 17. März 1974 (GVBl. S. 145 - BS 2020-1) hat der Stadtrat am 23.11.2023 folgende Satzung beschlossen:
Teil I
Arten der Ehrungen
(1) Der Stadtrat kann Persönlichkeiten, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen. Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Stadt zu vergeben hat. Es kann auch an Personen verliehen werden, die nicht Bürger/in oder Einwohner/in der Stadt sind.
(2) Besondere Rechte und Pflichten werden durch die Verleihung des Ehrenbürgerrechts nicht begründet.
(3) Über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts wird der/dem Ehrenbürger/in eine künstlerisch gestaltete Urkunde (Ehrenbürgerbrief) ausgehändigt.
(4) Der Stadtrat kann auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens entziehen. Hierzu bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
(5) Die/Der Bürgermeister/in überreicht die Urkunde in einer besonderen Feierstunde an die geehrte Person.
Über die Eintragung in das Goldene Buch für verdiente Persönlichkeiten entscheidet die/der Bürgermeister/in im Benehmen mit den Beigeordneten.
(1) Bürger/innen, die mindestens 20 Jahre Mitglieder des Stadtrats, seiner Ausschüsse oder städtische Ehrenbeamte sind oder auf kommunalpolitischem, kulturellem, wirtschaftlichem, sozialem oder administrativem Gebiet besondere Verdienste um Diez erworben haben, können durch die Verleihung einer Bürgermedaille geehrt werden.
(2) Über die Verleihung des Bürgermedaille entscheidet der Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung. Der Beschluss über die Verleihung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Stadtrats.
(3) Die Bürgermedaille trägt auf der einen Seite eine Unterschrift mit dem Wortlaut „Für besondere Verdienste - Stadt Diez - Bürgermedaille“ und in der Mitte eine persönliche Gravur mit dem Namen der/des Geehrten und dem Datum der Verleihung. Die andere Seite der Medaille zeigt das Wappen der Stadt Diez.
(4) Über die Verleihung der Bürgermedaille wird eine Urkunde ausgestellt, die den Namen der/des Geehrten, eine Würdigung ihrer/seiner besonderen Verdienste um Diez und das Datum des Stadtratsbeschlusses enthält. Die Urkunde wird von der/dem Bürgermeister/in unterzeichnet.
(5) Bürgermedaille und Urkunde sind der/dem Geehrten in feierlicher Form zu überreichen.
(6) Die Verleihung der Bürgermedaille kann wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen werden. § 1 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Eine Sportler/innenehrung findet regelmäßig statt. Einzelheiten werden durch eine Arbeitsgruppe geregelt. Die Einladung zur Sitzung der Arbeitsgruppe erfolgt durch die/den Bürgermeister/in. Als Preise sind Urkunden und Geschenkgutscheine vorgesehen.
Vereine, die sich um das sportliche, kulturelle oder gesellige Leben in der Stadt verdient gemacht haben, erhalten bei 50-, 75- und 100-järigen Bestehen eine künstlerisch ausgestaltete Ehrenurkunde und eine Jubiläumsgabe, über die die/der Bürgermeister/in im Benehmen mit den Beigeordneten entscheidet. Nach jeweils weiteren 25 Jahren werden die Vereine im gleichen Sinne geehrt. Die Ehrung erfolgt durch die/den Bürgermeister/in.
(1) Die/Der Bürgermeister/in lässt Ehe- und Altersjubilaren eine von ihr/ihm unterzeichnete Glückwunschurkunde zusammen mit einem Ehrengeschenk überreichen.
(2) Als Ehejubilare gelten Goldene Hochzeit (50 Jahre) Diamantene Hochzeit (60 Jahre) Eiserne Hochzeit (65 Jahre) Kupferne Hochzeit (70 Jahre).
(3) Als Altersjubiläum gilt die Vollendung des 90., 95. und danach jedes weitere Lebensjahr.
(1) Ehrungen nach §§ 1 - 5 sind rechtzeitig und schriftlich bei der/dem Bürgermeister/in zu beantragen. Die Verdienste, die für eine Ehrung beantragt wird, sollen begründet dargestellt werden.
(2) Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.