Titel Logo
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 18/2024
Gückingen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

§ 1

1. Beigeordnete und Ratsmitglieder die dem Ortsgemeinderat

-

5 Jahre (1 Periode) angehört haben, werden bei Ausscheiden durch den Ortsgemeinderat mit einer Urkunde geehrt und verabschiedet.

-

10 Jahre (2 Perioden) angehört haben, werden bei Ausscheiden mit einer Urkunde und einer Ehrengabe im Wert von 50,00 Euro geehrt und vom Ortsgemeinderat verabschiedet.

Eine Ehrengabe wird nur einmal beim Ausscheiden überreicht, sollte das Ratsmitglied einem späterem Ortsgemeinderat wieder angehören, erhält er beim Ausscheiden nur eine Urkunde.

Schlussvorschriften

§ 4

1. Ehrungen nach § 1 Abs. 1 und 2 sind rechtzeitig beim Ortsbürgermeister zu beantragen.

Die Verdienste, die für die Ehrung beantragt wird, sollen begründet dargestellt werden.

2. Die Richtlinien vom 08. Februar 2011 treten am Tage nach Beschlussfassung außer Kraft.

Es gelten ab dem Tage der Beschlussfassung diese neuen Richtlinien.

Gückingen, den 12. März 2024
Thomas Petri, Ortsbürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Diez, den 24.04.2024
Thomas Petri, Ortsbürgermeister