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DIEZeitung - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez
Ausgabe 19/2026
Holzheim
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​​​​​​​Haushaltssatzung der Gemeinde Holzheim für das Jahr 2026 vom 18.03.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.464.703,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.284.842,00 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

179.861,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

229.479,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

10.000,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

210.600,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-200.600,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-28.879,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

210.600,00 Euro

zusammen auf

210.600,00 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 58.651,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

347 v. H.

- Grundsteuer B auf

465 v. H.

- Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

40,00 Euro

- für den zweiten Hund

60,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

80,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund

320,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

320,00 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Für die Benutzung der Aardeckhalle:

 

Gebührensätze Holzheimer Bürger

Reinigung

Für den ersten Tag der Inanspruchnahme:

- gesamte Halle mit Gesellschaftsraum, Wirtschaftsbetrieb und Küche:

280,00 Euro

80,00 Euro

- Gesellschaftsraum inkl. Küche:

120,00 Euro

50,00 Euro

- Halle mit Wirtschaftsbetrieb und Küche:

200,00 Euro

50,00 Euro

- Halle ohne Wirtschaftsbetrieb und ohne Küche:

180,00 Euro

50,00 Euro

- Beerdigungskaffee im Gesellschaftsraum

100,00 Euro

50,00 Euro

- Beerdigungskaffee in der Halle

100,00 Euro

50,00 Euro

Für jeden weiteren Tag im Nutzungszeitraum:

- gesamte Halle mit Gesellschaftsraum, Wirtschaftsbetrieb und Küche:

220,00 Euro

 

- Gesellschaftsraum inkl. Küche:

80,00 Euro

 

- Halle mit Wirtschaftsbetrieb und Küche:

160,00 Euro

 

- Halle ohne Wirtschaftsbetrieb und ohne Küche:

140,00 Euro

 

Bei einer mehrtägigen Veranstaltung wird am Ende des Nutzungszeitraumes durch Bedienstete der Gemeinde gereinigt und die Reinigungskosten nur einmal berechnet.

Wird eine tägliche Reinigung durch Bedienstete der Gemeinde gewünscht, so sind die veranschlagten Reinigungskosten für jeden Nutzungstag zu entrichten. Diese Dienstleitung ist entsprechend bei der Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Mieter bei dem Hallenwart/in in Auftrag zu geben.

Wird ein Bediensteter der Gemeinde vor, während oder nach einer Veranstaltung benötigt, so werden die Kosten mit 30,00 €/Std. zusätzlich in Rechnung gestellt.

Für Räume, für die keine Miete bezahlt wird, die aber trotzdem nach Absprache beansprucht werden, sind die festgesetzten Reinigungskosten zusätzlich zu entrichten. (Sondernutzung)

Bei Gewerbeveranstaltungen sowie der Nutzung durch auswärtige Bürger wird grundsätzlich eine Sondervereinbarung getroffen.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 6.225.855,23 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 5.712.267,23 Euro und zum 31.12.2026 5.909.628,23 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 10 Straßenoberflächenentwässerung

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11 Deckungsfähigkeit

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Holzheim, den 15.04.2026
Werner Dittmar, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 18.03.2026 erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 07.05.2026 bis Dienstag, dem 19.05.2026 während der regulären Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, im Rathaus Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, Zimmer 120 öffentlich aus.

Holzheim, den 15.04.2026
Werner Dittmar, Ortsbürgermeister