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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 2/2023
Balduinstein
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Haushaltssatzung der Gemeinde Balduinsteinfür das Jahr 2023 vom 11.01.2023 

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 15.12.2022 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf 750.212,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 730.178,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 20.034,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf 732.443,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf 688.666,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen 43.777,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen 0,00 Euro

die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 76.500,00 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf 48.500,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit 28.000,00 Euro

die Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro

die Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf 71.777,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit -71.777,00 Euro

der Gesamtbetrag

der Einzahlungen auf 808.943,00 Euro

der Gesamtbetrag

der Auszahlungen auf 808.943,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

- Grundsteuer A 365 v.H.

- Grundsteuer B 475 v.H.

b)

Gewerbesteuer 400 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund 60 Euro

- für den zweiten Hund 90 Euro

- für jeden weiteren Hund 120 Euro

- für Kampfhunde 600 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen und der ab 01.01.2017 neu eingeführten Beherbergungssteuer entsprechend der Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der derzeit gültigen Fassung werden in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen wie folgt festgesetzt:

Benutzung des Mehrzweckraumes im Rathaus

a)

Familienfeiern und sonstigen Veranstaltungen 60,00 Euro

b)

Heizkostenzuschlag 20,00 Euro

c)

Beerdigungskaffee 40,00 Euro

Der Steuersatz für die Beherbergungsteuer liegt bei 2,5 % und ist in der Beherbergungsteuersatzung geregelt.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01.

des Haushaltsjahres 1.707.894,84 Euro.

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.

des Haushaltsjahres 1.727.928,84 Euro.

§ 7

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro überschritten sind.

§ 8

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 9

Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Erschließungsmaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.

§10

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Balduinstein, den 11.01.2023 — Maria Theresia Schmidt,
Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 12.01.2023 - 20.01.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Maria Theresia Schmidt, Ortsbürgermeisterin