Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Hundesteuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2023 die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben.
Für sie wird die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) i. V. m. § 6 Abs. 2 der Hundesteuersatzungen der Stadt Diez und der Ortsgemeinden der VG Diez festgesetzt.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2022 haben sich auf dem Gebiet der VG Diez keine Änderungen in der Höhe der zu entrichteten Hundesteuer ergeben, so dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis auf die Erteilung von Hundesteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2023 verzichtet wird. Es treten daher mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2023 zugegangen wäre.
Die Hundesteuer 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Bescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023 fällig. Für Hundesteuerpflichtige, die von der Möglichkeit, die Hundesteuer in einem Jahresbetrag zu zahlen, Gebrauch gemacht haben, werden die Steuern 2023 am 01.07.2023 fällig.
Die Hundesteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez in Zimmer 120 eingesehen werden. Sollten die Hundesteuersätze im Jahr 2023 noch geändert werden, werden Änderungsbescheide erteilt.
Diese öffentliche Hundesteuerfestsetzung gilt eine Woche nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zu erheben.