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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 2/2024
Horhausen
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Begründung zu § 3 ABS bezüglich der Bildung von einer Abrechnungseinheit in der Ortsgemeinde Horhausen

Abrechnungseinheit „Horhausen“

Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen hat die Gemeinde in Wahrnehmung Ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu treffen.

Bei der Ortsgemeinde Horhausen handelt es sich um eine zusammenhängend bebaute Ortslage, mit etwa 340 Einwohnern (Stand 31.12.2022). Die Ortslage weist keine größeren Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs auf, wodurch eine Zäsur durch Außenbereichsflächen nicht gegeben ist (vgl. Urteil OVG vom 14.07.2020, Az.: 6 A11666/19). In ihrer Gesamtheit werden den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermittelt.

Innerhalb der Abrechnungseinheit verläuft die L 313 (Hauptstraße) sowie die K 21 (Wilhelmstraße), welche innerorts ungehindert gequert und durch Fußgänger angesichts der ortsüblichen Breite ohne größere Umstände überquert werden können. Diesen klassifizierten Straßen kann daher keine trennende Wirkung beigemessen werden. Aufgrund der beidseitigen Bebauung innerhalb der Ortsdurchfahrten besitzen diese klassifizierten Straßen eine verbindende Wirkung und unterbrechen die zusammenhängend bebaute Ortslage nicht.