Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) die Änderung der Betriebssatzung der Verbandsgemeinde Diez beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Das Wasserwerk und die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez werden als einzelne Betriebszweige des Eigenbetriebs nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung und dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es,
| a) | die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke für das Gebiet der Einrichtungsträger sicherzustellen. Diese Aufgabe schließt die leitungsgebundene Vorhaltung von Löschwasser unter Maßgabe von § 11 Abs. 2 Satz 3 EigAnVO mit ein; § 46 Abs. 4 Satz 3 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt. |
| b) | das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kleinkläranlagen bzw. Abwasser aus Abwassergruben. |
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die zur Erhebung der kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) notwendigen Bescheide zu erlassen bzw. die notwendigen privatrechtlichen Entgelte (z.B. Baukosten- und Investitionskostenzuschüsse, Anschluss- und Leitungsentgelte) zu erheben; er wird zudem ermächtigt, namens der Verbandsgemeinde Diez, über den Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und ihn geltend zu machen.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
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Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung:
„Verbandsgemeindewerke Diez“
- VGW-Diez -
Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt — 8.000.000,00 Euro
Davon werden zugeordnet:
| a) | dem Wasserwerk — 3.200.000,00 Euro |
| b) | den Abwasserbeseitigungseinrichtungen — 4.800.000,00 Euro |
Der Verbandsgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm durch die Gemeindeordnung und EigAnVO vorbehalten sind und die nicht übertragen werden können; das sind insbesondere
| 1) | die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, |
| 2) | die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, die Bestellung des Prüfers für den Jahresabschluss und die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Deckung eines Verlustes, |
| 3) | die Zustimmung zur Bestellung der Werkleitung, |
| 4) | die Rückzahlung von Eigenkapital, |
| 5) | die Beschlüsse über Satzungen, |
| 6) | die Sätze und Tarife für privatrechtliche Entgelte sowie die allgemeinen Tarife der Versorgungsbetriebe, |
| 7) | die mittel- und langfristigen Planungen. |
(1) Der Verbandsgemeinderat wählt einen Werkausschuss. Die Mitglieder des Werkausschusses müssen die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen.
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(2) Der Werkausschuss besteht zu 10 Personen aus Mitgliedern des Verbandsgemeinderates sowie als weitere Mitglieder aus 6 sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern.
(3) Der/Die Bürgermeister/in/Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, führt im Werkausschuss mit Stimmrecht den Vorsitz.
(4) Die Werkleitung hat an den Beratungen des Werkausschusses teilzunehmen. Sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Beratungsgegenstand darzulegen.
(5) Neben den ihm durch die Hauptsatzung übertragenen Angelegenheiten entscheidet der Werkausschuss insbesondere über
| 1) | die Zustimmung zu erfolgsgefährdeten Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO, wenn letztere im Einzelfall 15.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer überschreiten, |
| 2) | die Festsetzung allgemeiner Lieferbedingungen soweit es sich nicht um Tarife handelt, |
| 3) | die Zustimmung zur Ernennung der Beamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie zur Entlassung von Beamten auf Probe dieser Laufbahngruppen gegen deren Willen, zur Einstellung und Eingruppierung der dem höheren und gehobenen Dienst vergleichbaren Beschäftigten sowie zur Kündigung gegen deren Willen sowie zu Anträgen auf hinausschieben des Ruhestandsbeginns, |
| 4) | die Zustimmung zum Abschluss von Verträgen, wenn der Wert im Einzelfall den Betrag von 65.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt, soweit es sich nicht um laufende Geschäfte handelt; ausgenommen sind auch Lieferverträge mit Sonderabnehmern und Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen des KomZG, der GemO und der EigAnVO der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vorbehalten sind, |
| 5) | den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen, soweit sie nicht zu den laufenden Geschäften gehören, |
| 6) | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen, wenn diese den Wert von 6.000,00 Euro überschreiten, |
| 7) | den Ankauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken, soweit der Grundstückswert den Betrag von 26.000,00 Euro nicht übersteigt. |
(1) Der/Die Bürgermeister/in/Beigeordnete, zu dessen Geschäftsbereich der Eigenbetrieb gehört, ist Vorgesetzter der Werkleitung; er ist Dienstvorgesetzter der Werkleitung und der Bediensteten des Eigenbetriebs.
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(2) Die in Absatz 1 genannte Person kann der Werkleitung nur dann Einzelweisungen erteilen, wenn sie zur Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit, wichtiger Belange der Verbandsgemeinde, der Einheit der Verwaltung oder zur
Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsvorganges notwendig
sind.
(1) Es wird ein Werkleiter und sein Stellvertreter (Vertreter im Verhinderungsfall) bestellt.
(2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs, d. h. sie nimmt die selbständige verantwortliche Leitung einschließlich Organisation und Geschäftsleitung wahr.
Laufende Geschäfte sind insbesondere
| 1) | der Erlass von Geschäfts- und Organisationsregelungen einschließlich aller Dienst- und Betriebsanweisungen, |
| 2) | die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses, des Lageberichtes, des Zwischenberichtes und des Beteiligungsberichtes, |
| 3) | die Bewirtschaftung der im Erfolgsplan veranschlagten Aufwendungen und Erträge, einschließlich der Abwicklung des Leistungsaustauschs, |
| 4) | der Einsatz des Personals, |
| 5) | die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten, |
| 6) | die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung, |
| 7) | der Abschluss von Verträgen im Rahmen der laufenden Betriebsführung sowie sonstige Verträge bis zu einer Wertgrenze von 65.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer, |
| 8) | die Entscheidung zu erfolgsgefährdeten Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 EigAnVO und zu Mehrausgaben nach § 17 Abs. 5 EigAnVO bis 15.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer, |
| 9) | die Stundung von Forderungen, |
| 10) | die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen, wenn der Wert im Einzelfall 2.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt, |
| 11) | die Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren und den Abschluss von Vergleichen bis 6.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer. |
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(1) Der von der Werkleitung aufgestellte Wirtschaftsplan ist rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den/die Bürgermeister/in/Beigeordnete/n nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Feststellung vorzulegen.
(2) Der von der Werkleitung erstellte Beteiligungsbericht (§ 86 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 4 der GemO) ist mit dem Wirtschaftsplan (Abs. 1) über den/die Bürgermeister/in/Beigeordnete/n nach Beratung im Werkausschuss dem Verbandsgemeinderat zur Erörterung vorzulegen. Die Verbandsgemeindeverwaltung hat die Einwohner über den Beteiligungsbericht in geeigneter Form zu unterrichten.
(3) Für den Eigenbetrieb wird eine Sonderkasse eingerichtet, die nicht mit der Verbandsgemeindekasse verbunden ist.
(1) Diese Satzung tritt am 22.09.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 13.12.2018 außer Kraft.