Mitgliederversammlung am 20. Januar 2026, 18.00 Uhr, Lahnblickhalle Altendiez
| 1. | Tagesordnung |
| 2. | Begrüßung |
| 3. | Feststellung der Tagesordnung und die ordnungsgemäße Einladung |
| 4. | Feststellung der Beschlussfähigkeit |
| 5. | Wahl eines Wahlleiters |
| 6. | Wahl des Vorstandes |
| a. Vorsitzende/-r |
| b. Stv. Vorsitzende/-r |
| c. Schriftführer/-in |
| d. Wahl eine/-s Kassierers/-in |
| e. Wahl von bis zu drei Besitzer-/innen |
| 7. | Beschluss über die Annahme der Vereinssatzung, und eventuellen Änderungen |
| 8. | Mitgliedsbeitrag |
| 9. | Diskussion über Ziele und Veranstaltungen im Jahr 2026 |
| 10. | Beschlüsse zu TOP 9 |
| 11. | Schlusswort |
Erinnerungskultur und Ehrenamt in Altendiez und Umgebung e.V.
Präambel
Die Unterzeichner dieser Gründungssatzung wollen unterstützen, die Demokratie als die beste Regierungsform zu begreifen.
Nationalistische, rassistische, rechtsradikale und menschenverachtende Bestrebungen, die heute in ganz Europa unübersehbar sind, führen zu Ausgrenzung, Antisemitismus und fehlendem Pluralismus. Sie zerstören „das demokratische Wissen der Nation“ (Thomas Mann in seinen BBC-Reden, Zeitlose Botschaften für Demokratie und Freiheit).
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr | |
| 1. | Der Verein trägt den Namen „Erinnerungskultur und Ehrenamt in Altendiez und Umgebung e.V.“. |
| 2. | Der Verein hat seinen Sitz in 65624 Altendiez. |
| 3. | Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
| 1. | Zweck des Vereins ist die Erinnerungskultur in Altendiez zu fördern und zu pflegen. Hierzu gehört die Bewahrung und Vermittlung von historischen Ereignissen, Personen und demokratisch geprägten kulturellen Traditionen. |
| 2. | Das demokratisch verankerte Ehrenamt soll gestärkt werden. |
| 3. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)“ in der jeweils gültigen Fassung. Jeder darüber hinaus gehende erwerbswirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
| 4. | Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. |
| 1. | Der Verein hat die Aufgabe der Sammlung und Dokumentation von historischen Materialien und Informationen. |
| 2. | Er organisiert Veranstaltungen und Ausstellungen zur Erinnerungskultur. |
| 3. | Er fördert Bildungs- und Forschungsprojekte im Sinne des Zwecks des Vereins. |
| 4. | Er arbeitet die mit anderen Organisationen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen. |
| 5. | Er unterstützt die Arbeit von ehrenamtlichen Tätigen. |
| 6. | Der Oranien-Campus Altendiez wird als Mitglied die Arbeit des Vereins organisatorisch, logistisch und technisch begleiten. |
| 1. | Mitglied des Vereins können |
| a. Jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. |
| b. Firmen Stiftungen und Körperschaften sein, die den Förderverein in seinem Bestreben unterstützen wollen. |
| 2. | Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten dem Aufnahmeantrag beizufügen. |
| 3. | Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und bedarf der Genehmigung des Vorstands. |
| 4. | Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluss durch den Vorstand aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens oder Unehrenhaften Handlungen, im Einspruchsfalle durch die Mitgliederversammlung. |
| 5. | Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensteile, insbesondere nicht auf Beitragsrückzahlung. |
Die Organe des Vereins sind
| 1. | Die Mitgliederversammlung und |
| 2. | Der Vorstand. |
| 1. | Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung wird vom Vorstand jährlich einberufen. Sie nimmt Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, entscheidet über die Entlastung des Vorstands und wählt den neuen Vorstand sowie zwei Kassenprüfer. Sie beschließt über Satzungsänderungen, über Beitragshöhe und Anträge der Mitglieder. |
| 2. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Wunsch des Vorstands oder 1/3 der Mitglieder einberufen werden. |
| 3. | Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der dort gelisteten Anträge. Sie muss außerhalb der Schulferien liegen. |
| 4. | Die Mitgliederversammlung ist zuständig für |
| a. Die Entgegennahme der Vorstandsberichte |
| b. Wahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes |
| c. Schaffung einer Beitragsordnung und Ihrer Änderung |
| d. Satzungsänderung |
| e. Auflösung des Vereins |
| f. Beschluss über die Erhebung einer Umlage |
| g. Wahl eines oder zwei Kassenprüfers. |
| 5. | Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussionen einem Wahlausschuss übergeben werden. Für die Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. |
| 6. | Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes Mitglied dies wünscht. Nichtanwesende Mitglieder haben kein schriftliches oder fernmündliches Stimmrecht. |
| 7. | Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch zwei zeichnungsberechtigte Mitglieder des Vorstands zu unterschreiben. |
| 8. | Für eine Satzungsänderung ist eine absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. |
| 1. | Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus drei zeichnungsberechtigten Personen, |
| a. Der Vorsitzende |
| b. Der stellvertretende Vorsitzende |
| c. Der Kassierer. |
| 2. | Jeder von Ihnen kann den Verein allein vertreten, falls die Satzung nichts anderes vorschreibt. Wenn es um einen Betrag über 1.000,00 € geht, soll die zweite Zustimmung eingeholt werden. |
| 3. | Darüber hinaus können drei Beisitzer in beratender Funktion gewählt werden. |
| 4. | Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. |
| 5. | Die Verschuldenshaftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. |
| 6. | Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. |
| 7. | Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu Wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. |
| 8. | Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. |
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und Förderungen.
Im Rahmen der Mitgliederversammlung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das betroffene Mitglied nicht widersprochen hat.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen der Ruanda Stiftung Altendiez - Inge und Theo Zwanziger, sowie der evangelischen Kirchengemeinde St. Peter zugeführt.