Titel Logo
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 2/2026
Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung für 2026 der Verbandsgemeinde Diez vom 18.12.2025

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), des § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) und § 1 Abs. 4 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Beitragssätze einmalige Beiträge

(1) Die Beitragssätze für Abwassersammelleitungen (Straßenleitungen) einschließlich Anschlussleitungen im öffentlichen Bereich gem. § 7 Abs. 2 KAG in Verbindung mit §§ 2 und 7 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Diez betragen:

a) für das Schmutzwasser

14,82 EUR

b) für das Oberflächenwasser

24,98 EUR

pro qm beitragspflichtiger Fläche.

§ 2

Beitragssatz wiederkehrender Beitrag

Der Beitragssatz für den wiederkehrenden Beitrag wird gem. § 7 Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 13 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Diez für Grundstücke, die an die Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez angeschlossen sind oder angeschlossen werden können auf

0,50 EUR

pro qm beitragspflichtige Fläche festgesetzt.

§ 3

Gebührensätze

(1) Die Grundgebühr für Schmutzwasser wird auf

a.) 21,72 EUR pro Einwohnergleichwert und

b.) 65,16 EUR pro Wohneinheit

festgesetzt.

(2) Die Benutzungsgebühr für Schmutzwasser beträgt

2,18 EUR

pro cbm gewichtete Schmutzwassermenge.

§ 4

Straßenoberflächenentwässerung

(1) Der Durchschnittssatz für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung von Ortsgemeindestraßen für „Sammelleitungen“ beträgt:

32,67 EUR

pro qm neu angeschlossener Straßenfläche.

(2) Der Kostenersatz für die laufenden Kosten der Straßenoberflächenentwässerung für Ortsgemeindestraßen wird auf

0,66 EUR

pro qm angeschlossener Straßenfläche festgesetzt.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft die Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung für 2025 der Verbandsgemeinde Diez vom 19.12.2024.

Diez, den 19.12.2025 Verbandsgemeindeverwaltung Diez
Maren Busch, Bürgermeisterin

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Diez, den 19.12.2025
Maren Busch, Bürgermeisterin

Preisblatt

Anlage 1 zu den zusätzlichen Vertragsbedingungen Wasserversorgung "ZVB-Wasser" der Verbandsgemeinde Diez.

§ 1 Jahresgrundpreis (§ 14 ZVB-Wasser)

(1) Der Jahresgrundpreis beträgt:

Nettoentgelt

Umsatzsteuer

Bruttoentgelt

a) bei Wasserzählern mit einer Nenngröße (Qn) von:

EUR

%

EUR

EUR

3 - 5 cbm (Qn = 2,5) =

120,00

7

8,4

0 128,40

7 - 10 cbm (Qn = 6) =

768,00

7

53,76

821,76

10 - 20 cbm (Qn = 10) =

1.680,00

7

117,60

1.797,60

über 20 cbm (Qn = 20) =

3.984,00

7

278,88

4.262,88

b) Standrohrzähler

für das Ausleihen

- je angefangenen Monat ab dem ersten Tag

50,00

7

3,50

53,50

(2) Bei Verbundzählern ist der Jahresgrundpreis für beide Zähler zu zahlen.

§ 2 Arbeitspreis ( § 15 ZVB-Wasser)

Der Arbeitspreis beträgt je cbm

2,34

7

0,16

2,50

§ 3 Baukostenzuschuss (§ 4 ZVB-Wasser)

Der Baukostenzuschuss bei Anschlüssen an

vor dem 01. Jan. 1981 errichteten Verteilungsanlagen beträgt:

a) je qm Grundstücksfläche

1,00

7

0,07

1,07

b) je cbm umbauter Raum

1,30

7

0,09

1,39

§ 4 Kostenerstattung für Hausanschlüsse im öffentlichen Bereich (§ 8 ZVB-Wasser)

a) Kostenpauschale je m ohne Wiederherstellung

befestigter Oberflächen

245,00

7

17,15

262,15

b) Kostenpauschale je m mit Wiederherstellung

befestigter Oberflächen

370,00

7

25,90

395,90

§ 5 Kostenerstattung für Inbetriebnahme und Anschluss einer Anlage (§ 13 AVB-Wasser V)

Kostenpauschale für den erstmaligen Anschluss einer Kundenanlage

an das Versorgungsnetz und für die

Inbetriebnahme

30,00

7

2,10

32,10

§ 6 Sicherheitsleistung für Hydrantenstandrohr (§ 22 Abs. 4 AVB-Wasser V)

Für die Bereitstellung eines Standrohres

sind als Kaution zu hinterlegen.

750,00

§ 7 Inkrafttreten

Diese Anlage 1 zu den "ZVB-Wasser" gilt ab 01.01.2026

Diez, den 19.12.2025
Thorsten Lotz, Werkleiter