Titel Logo
DIEZeitung - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez
Ausgabe 20/2026
Horhausen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Gemeinde Horhausen für das Jahr 2026 vom 20.04.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

452.641,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

502.548,00 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

-49.907,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-19.569,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0.000,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

85.290,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-85.290,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

104.859,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

85.290,00 Euro

zusammen auf

5.290,00 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 125.717,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v. H.

- Grundsteuer B auf

465 v. H.

- Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

45,00 Euro

- für den zweiten Hund

55,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

65,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund

650,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

650,00 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden folgende Entgelte erhoben:

1.

Für eingetragene örtliche Vereine ist 1 Veranstaltung pro Jahr mietfrei.

2.

Örtliche Veranstaltungen kultureller und sozialer Art sind mietfrei.

3.

Nebenkosten sind bei allen Veranstaltungen zu erstatten.

4.

Bei Beerdigungskaffee sind die Räume für Ortsansässige mietfrei. Die Reinigungskosten bleiben, die zu zahlende Grundkostenpauschale beträgt 15,- Euro. Mit auswärtigen Benutzern und Unternehmen wird eine Sondervereinbarung getroffen.

5.

Für regelmäßige Nutzer werden Sonderregelungen mit der Ortsgemeinde, vertreten durch den Ortsbürgermeister, getroffen.

6.

Für jede weitere Veranstaltung örtlicher Vereine und für private Veranstaltungen werden erhoben:

 

Für die Benutzung des Grillplatzes werden folgende Entgelte erhoben:

1.

Generell eine Kaution von 50,- Euro für die Vermietung des Grillplatzes, die bei ordnungsgemäßem Verlassen des Platzes zurückerstattet wird.

2.

Bei Jugendlichen wird aus versicherungstechnischen Gründen eine Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig.

3.

Einheimische Jugendliche zahlen eine Pauschale von 5,- Euro für 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet.

4.

Für auswärtige Jugendliche wird eine Gebühr von 13,- Euro inklusive 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser erhoben. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet.

5.

Einheimische Privatveranstalter zahlen eine Gebühr von 15,- Euro inklusive 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet.

6.

Bei der Vermietung an Schulklassen erfolgt lediglich eine exakte Abrechnung der Strom- und Wasserkosten.

7.

Vereine zahlen eine Gebühr von 50,- Euro plus eine exakte Abrechnung der Strom- und Wasserkosten.

8.

Auswärtige Privatveranstalter zahlen eine Gebühr von 25,- Euro inklusive 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 951.729,97 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 922.674,97 Euro und zum 31.12.2026 872.767,97 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 10 Straßenoberflächenentwässerung

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11 Deckungsfähigkeit

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Horhausen, den 24.04.2026
Ralf Schmidt, Ortsbürgermeister