Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 452.641,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 502.548,00 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf | -49.907,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -19.569,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0.000,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 85.290,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -85.290,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 104.859,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0,00 Euro |
| verzinste Kredite auf | 85.290,00 Euro |
| zusammen auf | 5.290,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 125.717,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
| - Grundsteuer A auf | 345 v. H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - für den ersten Hund | 45,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 55,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 65,00 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 650,00 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 650,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:
Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses werden folgende Entgelte erhoben:
| 1. | Für eingetragene örtliche Vereine ist 1 Veranstaltung pro Jahr mietfrei. |
| 2. | Örtliche Veranstaltungen kultureller und sozialer Art sind mietfrei. |
| 3. | Nebenkosten sind bei allen Veranstaltungen zu erstatten. |
| 4. | Bei Beerdigungskaffee sind die Räume für Ortsansässige mietfrei. Die Reinigungskosten bleiben, die zu zahlende Grundkostenpauschale beträgt 15,- Euro. Mit auswärtigen Benutzern und Unternehmen wird eine Sondervereinbarung getroffen. |
| 5. | Für regelmäßige Nutzer werden Sonderregelungen mit der Ortsgemeinde, vertreten durch den Ortsbürgermeister, getroffen. |
| 6. | Für jede weitere Veranstaltung örtlicher Vereine und für private Veranstaltungen werden erhoben: |
Für die Benutzung des Grillplatzes werden folgende Entgelte erhoben:
| 1. | Generell eine Kaution von 50,- Euro für die Vermietung des Grillplatzes, die bei ordnungsgemäßem Verlassen des Platzes zurückerstattet wird. |
| 2. | Bei Jugendlichen wird aus versicherungstechnischen Gründen eine Unterschrift der Erziehungsberechtigten notwendig. |
| 3. | Einheimische Jugendliche zahlen eine Pauschale von 5,- Euro für 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet. |
| 4. | Für auswärtige Jugendliche wird eine Gebühr von 13,- Euro inklusive 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser erhoben. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet. |
| 5. | Einheimische Privatveranstalter zahlen eine Gebühr von 15,- Euro inklusive 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet. |
| 6. | Bei der Vermietung an Schulklassen erfolgt lediglich eine exakte Abrechnung der Strom- und Wasserkosten. |
| 7. | Vereine zahlen eine Gebühr von 50,- Euro plus eine exakte Abrechnung der Strom- und Wasserkosten. |
| 8. | Auswärtige Privatveranstalter zahlen eine Gebühr von 25,- Euro inklusive 5 KWh Strom und 1 Kubikmeter Wasser. Alle weiteren Strom- und Wasserkosten werden gesondert abgerechnet. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 951.729,97 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 922.674,97 Euro und zum 31.12.2026 872.767,97 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |