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DIEZeitung - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez
Ausgabe 20/2026
Langenscheid
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Haushaltssatzung der Gemeinde Langenscheid für das Jahr 2026 vom 31.03.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

870.071,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

863.995,00 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

6.076,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

7.434,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

40.809,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

169.895,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-129.086,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

121.652,00 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 176.954,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf

345 v. H.

- Grundsteuer B auf

465 v. H.

- Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund

45,00 Euro

- für den zweiten Hund

70,00 Euro

- für jeden dritten Hund

100,00 Euro

- für den vierten Hund

140,00 Euro

- für den fünften Hund

190,00 Euro

- für jeden weiteren Hund

250,00 Euro

- für den ersten gefährlichen Hund

700,00 Euro

- für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.000,00 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt: Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses:

a) Nutzung des gesamten Erdgeschosses:

1. Tag

135,00 Euro

2. Tag

70,00 Euro

zuzüglich eines Betriebskostenzuschusses von

40,00 Euro

zuzüglich Reinigung

54,00 Euro

Bei wirtschaftlichen Veranstaltungen gilt die gleiche Regelung.

b) Nutzung des Erdgeschosses ohne den großen Veranstaltungsraum:

1. Tag

100,00 Euro

2. Tag

50,00 Euro

Betriebskostenzuschuss und Reinigung siehe unter a)

c) Sonderregelung für die Ortsvereine:

Für regelmäßigen Übungsbetrieb werden für einmalige wöchentliche Nutzung für den großen Veranstaltungsraum 20,00 Euro und für den Übungsraum im Obergeschoss 20,00 Euro als Betriebskostenzuschuss pro Monat veranschlagt. Eine Miete hierfür fällt nicht an. Für die zusätzliche oder alleinige Nutzung des Schankraumes werden 50,00 Euro pro Monat erhoben.

Wirtschaftliche Veranstaltungen werden gemäß Punkt a) abgerechnet. Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses für die Jahreshauptversammlung oder eine vergleichbare Veranstaltung ist kostenfrei. Zusätzlich kostenfrei ist die Nutzung für eine weitere vereinsinterne Veranstaltung.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 3.144.130,77 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 3.147.306,77 Euro und zum 31.12.2026 3.153.382,77 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 10 Straßenoberflächenentwässerung

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11 Deckungsfähigkeit

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Langenscheid, den 15.04.2026
Ulrich Strutt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 31.03.2026 erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Freitag, dem 15.05.2026 bis Dienstag, dem 26.05.2026 während der regulären Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, im Rathaus Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, Zimmer 120 öffentlich aus.

Langenscheid, den 15.04.2026
Ulrich Strutt, Ortsbürgermeister