Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 03.04.2025 hiermit bekannt gemacht wird.
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 811.213,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 808.037,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 3.176,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 765.739,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 757.036,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 8.703,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 37.839,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 50.250,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -12.411,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 7.908,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 4.200,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 3708,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 811.486,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 811.486,00 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
Grundsteuer A — 345 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
b) Gewerbesteuer — 380 v.H.
c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 45,00 Euro
für den zweiten Hun — d 70,00 Euro
für den dritten Hund — 100,00 Euro
für den vierten Hund — 140,00 Euro
für den fünften Hund — 190,00 Euro
für den sechsten und jeden weiteren Hund — 250,00 Euro
für Kampfhunde — 1.000,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen (Dorfgemeinschaftshaus) nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (Gvbl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden wie folgt festgesetzt:
a) Nutzung des gesamten Erdgeschosses:
1. Tag — 135,00 Euro
2. Tag — 70,00 Euro
zuzüglich eines Betriebskostenzuschusses von — 40,00 Euro
zuzüglich Reinigung — 54,00 Euro
Bei wirtschaftlichen Veranstaltungen gilt die gleiche Regelung.
b) Nutzung des Erdgeschosses ohne den großen Veranstaltungsraum:
1. Tag — 100,00 Euro
2. Tag — 50,00 Euro
Betriebskostenzuschuss und Reinigung siehe unter a)
c) Sonderregelung für die Ortsvereine:
Für regelmäßigen Übungsbetrieb werden für einmalige wöchentliche Nutzung für den großen Veranstaltungsraum 20,00 Euro und für den Übungsraum im Obergeschoss 20,00 Euro als Betriebskostenzuschuss pro Monat veranschlagt. Eine Miete hierfür fällt nicht an. Für die zusätzliche oder alleinige Nutzung des Schankraumes werden 50,00 Euro pro Monat erhoben.
Wirtschaftliche Veranstaltungen werden gemäß Punkt a) abgerechnet. Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses für die Jahreshauptversammlung oder eine vergleichbare Veranstaltung ist kostenfrei. Zusätzlich kostenfrei ist die Nutzung für eine weitere vereinsinterne Veranstaltung.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum Beginn
des Haushaltsjahres — 3.062.255,88 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum Ende
des Haushaltsjahres — 3.065.431,88 Euro
Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu §93 GemO beträgt 173.631,87Euro (siehe Muster 31).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600,00 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.05.2025 – 02.06.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.