Titel Logo
Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 21/2025
Langenscheid
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Gemeinde Langenscheid für das Jahr 2025 vom 22.04.2025

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 03.04.2025 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  811.213,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  808.037,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  —  3.176,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  765.739,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  757.036,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  8.703,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen  — 0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  37.839,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  50.250,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  -12.411,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  7.908,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  4.200,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  3708,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  811.486,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  811.486,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer

Grundsteuer A  — 345 v.H.

Grundsteuer B  — 465 v.H.

b) Gewerbesteuer  — 380 v.H.

c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  — 45,00 Euro

für den zweiten Hun — d 70,00 Euro

für den dritten Hund  — 100,00 Euro

für den vierten Hund —  140,00 Euro

für den fünften Hund  — 190,00 Euro

für den sechsten und jeden weiteren Hund —  250,00 Euro

für Kampfhunde —  1.000,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen (Dorfgemeinschaftshaus) nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (Gvbl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden wie folgt festgesetzt:

a) Nutzung des gesamten Erdgeschosses:

1. Tag —  135,00 Euro

2. Tag  — 70,00 Euro

zuzüglich eines Betriebskostenzuschusses von —  40,00 Euro

zuzüglich Reinigung —  54,00 Euro

Bei wirtschaftlichen Veranstaltungen gilt die gleiche Regelung.

b) Nutzung des Erdgeschosses ohne den großen Veranstaltungsraum:

1. Tag —  100,00 Euro

2. Tag —  50,00 Euro

Betriebskostenzuschuss und Reinigung siehe unter a)

c) Sonderregelung für die Ortsvereine:

Für regelmäßigen Übungsbetrieb werden für einmalige wöchentliche Nutzung für den großen Veranstaltungsraum 20,00 Euro und für den Übungsraum im Obergeschoss 20,00 Euro als Betriebskostenzuschuss pro Monat veranschlagt. Eine Miete hierfür fällt nicht an. Für die zusätzliche oder alleinige Nutzung des Schankraumes werden 50,00 Euro pro Monat erhoben.

Wirtschaftliche Veranstaltungen werden gemäß Punkt a) abgerechnet. Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses für die Jahreshauptversammlung oder eine vergleichbare Veranstaltung ist kostenfrei. Zusätzlich kostenfrei ist die Nutzung für eine weitere vereinsinterne Veranstaltung.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum Beginn

des Haushaltsjahres  — 3.062.255,88 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum Ende

des Haushaltsjahres  — 3.065.431,88 Euro

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu §93 GemO beträgt 173.631,87Euro (siehe Muster 31).

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600,00 Euro überschritten sind.

§ 9

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 10

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Langenscheid, den 22.04.2025
Ulrich Strutt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.05.2025 – 02.06.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.

Ulrich Strutt, Ortsbürgermeister