Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 10.03.2025 hiermit bekannt gemacht wird.
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 2.524.756,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.367.929,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 156.827,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 2.341.732,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 2.254.973,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 86.759,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 668.928,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 713.201,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -44.273,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 692.428,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 734.914,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — -42.486,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 3.703.088,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 3.703.088,00 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 407.000,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
Grundsteuer A — 410 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
b) Gewerbesteuer — 380 v.H.
c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund — 60,00 Euro
für den zweiten Hund — 72,00 Euro
für jeden weiteren Hund — 120,00 Euro
für Kampfhunde — 650,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen entsprechend den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) werden in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen wie folgt festgesetzt:
| 1. | Für die Benutzung des Freiherr-vom-Stein-Hauses, bei | |
| a) Hochzeiten, Konfirmationen, Kommunionen, Jubiläen und sonstige Veranstaltungen | 120,00 Euro je Raum und Tag |
| b) Beerdigungskaffee | 60,00 Euro je Raum und Tag |
| jeweils zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von | 30,00 Euro je Tag |
| c) Stundenweise Nutzung pauschal | 50,00 Euro |
| 2. | Für die Benutzung der Mehrzweckhalle durch | |
| a) Ortsvereine und Privatpersonen | 450,00 Euro je Raum und Tag |
| zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von | 100,00 Euro je Tag |
| b) Beerdigungskaffee | 150,00 Euro je Tag |
| zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von | 100,00 Euro je Tag |
| 3. | Für die Räume der Pizzeria in der Mehrzweckhalle | |
| a) Ortsvereine und Privatpersonen | 170,00 Euro je Tag |
| zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von | 50,00 Euro je Tag |
| b) Beerdigungskaffee | 100,00 Euro je Tag |
| zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von | 50,00 Euro je Tag |
Den ortsansässigen Vereinen ist eine Veranstaltung im Jahr frei, hierfür ist lediglich die Betriebskostenpauschale von 100,00 Euro zu entrichten.
Falls ein Bediensteter der Gemeinde benötigt wird, sind die Kosten vom Veranstalter zu tragen.
Mit auswärtigen Benutzern und bei Gewerbeveranstaltungen wird eine Sondervereinbarung getroffen.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01.
des Haushaltsjahres — 3.693.238,96 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.
des Haushaltsjahres — 3.850.065,96 Euro
Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu §93 GemO beträgt 1.312.200,65 Euro (siehe Muster 31).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung von Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 22.05.2025 - 02.06.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.