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DIEZeitung - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez
Ausgabe 21/2026
Birlenbach
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​​​​​​​Haushaltssatzung der Gemeinde Birlenbach für das Jahr 2026 vom 17.04.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.520.363,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.331.349,00 Euro

der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf

189.014,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

237.627,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

366.352,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.096.750,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-730.398,00 Euro

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

492.771,00 Euro.

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0,00 Euro

verzinste Kredite auf

0,00 Euro

zusammen auf

0,00 Euro.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf

81.000,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 1.310.402,00 Euro.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

-

Grundsteuer A auf

410 v. H.

-

Grundsteuer B auf

465 v. H.

-

Gewerbesteuer auf

380 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

-

für den ersten Hund

60,00 Euro

-

für den zweiten Hund

72,00 Euro

-

für jeden weiteren Hund

120,00 Euro

-

für den ersten gefährlichen Hund

650,00 Euro

-

für jeden weiteren gefährlichen Hund

650,00 Euro

§ 6 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) werden wie folgt festgesetzt:

1.

Für die Benutzung des Freiherr-vom-Stein-Hauses, bei

a) Hochzeiten, Konfirmationen, Kommunionen, Jubiläen und sonstige Veranstaltungen

120,00 Euro je Raum und Tag

b) Beerdigungskaffee

60,00 Euro je Raum und Tag

jeweils zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von

30,00 Euro je Tag

c) Stundenweise Nutzung pauschal

50,00 Euro

2.

Für die Benutzung der Mehrzweckhalle durch

a) Ortsvereine und Privatpersonen

450,00 Euro je Raum und Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von

100,00 Euro je Tag

b) Beerdigungskaffee

150,00 Euro je Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von

100,00 Euro je Tag

3.

Für die Räume der Pizzeria in der Mehrzweckhalle

a) Ortsvereine und Privatpersonen

170,00 Euro je Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von

50,00 Euro je Tag

b) Beerdigungskaffee

100,00 Euro je Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von

50,00 Euro je Tag

Den ortsansässigen Vereinen ist eine Veranstaltung im Jahr frei, hierfür ist lediglich die Betriebskostenpauschale von 100,00 Euro zu entrichten.

Falls ein Bediensteter der Gemeinde benötigt wird, sind die Kosten vom Veranstalter zu tragen.

Mit auswärtigen Benutzern und bei Gewerbeveranstaltungen wird eine Sondervereinbarung getroffen.

§ 7 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 4.080.720,11 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 4.237.547,11 Euro und zum 31.12.2026 4.426.561,11 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 Euro überschritten sind.

§ 9 Einzelveranschlagung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.

§ 10 Straßenoberflächenentwässerung

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11 Deckungsfähigkeit

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Birlenbach, den 27.04.2026
Thorsten Riedel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 17.04.2026 erteilt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 21.05.2026 bis Dienstag, dem 02.06.2026 während der regulären Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, im Rathaus Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, Zimmer 120 öffentlich aus.

Birlenbach, den 27.04.2026
Thorsten Riedel, Ortsbürgermeister