Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 10.03.2025 hiermit bekannt gemacht wird.
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.984.993,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.939.776,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 45.217,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 2.791.517,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 2.714.947,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 76.570,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 18.000,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 146.860,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -128.860,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 121.899,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 69.609,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 52.290,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 2.931.416,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 2.931.416,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 1.557.000,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 1.300.591,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
b) Gewerbesteuer — 380 v.H.
c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) in der derzeit gültigen Fassung werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
I. Für die Benutzung der Lahnblickhalle werden folgende Gebühren erhoben:
1) Trauerfeiern
- kleiner Saal — 90,00 Euro
- großer Saal — 135,00 Euro
- ganzer Saal — 180,00 Euro
2) Familienfeiern, Jubiläen und sonstige Veranstaltungen
- kleiner Saal — 150,00 Euro
- großer Saal — 225,00 Euro
- ganzer Saal — 300,00 Euro
3) Bei einer Nutzung durch Vereine mit Veranstaltungen ohne Eintritt werden folgende Gebühren erhoben:
Die erste Veranstaltung im Jahr ist frei. (orientiert sich an ermäßigten Sätzen zu 2)
- kleiner Saal — 135,00 Euro
- großer Saal — 225,00 Euro
- ganzer Saal — 275,00 Euro
4) Bei einer Nutzung der Lahnblickhalle durch Vereine mit Erhebung von Eintritt werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
Die erste Veranstaltung im Jahr ist frei.
- kleiner Saal — 180,00 Euro
- großer Saal — 270,00 Euro
- ganzer Saal — 450,00 Euro
5) Die Nutzungsdauer bezüglich einer Veranstaltung ist jeweils auf einen Kalendertag begrenzt.
6) Für Veranstaltungen durch nicht ortsansässige Personen oder Organisationen (§ 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung) wird eine Sondervereinbarung gemäß § 7 Abs. 9 KAG abgeschlossen.
7) Es wird eine Nebenkostenpauschale für die Toilettennutzung in Höhe von 75,00 Euro erhoben. Bei Bewirtung durch die Pächterin/ den Pächter entfällt diese Nebenkostenpauschale.
8) Die Nutzungsgebühren müssen spätestens 1 Woche vor der Nutzung gezahlt werden.
9) Für alle Nutzungen wird eine Kaution von 200,00 Euro erhoben. Die Kaution wird mit den Gebühren gezahlt. Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach der jeweiligen Veranstaltung, wenn keine Beanstandungen vorliegen.
10) Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen das sich nach dieser Gebührenordnung ergebende Entgelt ermäßigen oder erlassen.
II. Für die Anmietung des Toilettenwagens werden folgende Gebühren erhoben:
1) Leihgebühr pro Tag — 50,00 Euro
2) Kaution — 150,00 Euro
3) Anlieferung und Abholung innerorts — 100,00 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 01.01. des Haushaltsjahres — 6.235.567,87 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres — 6.280.784,87 Euro
Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 1.139.129,81 Euro (siehe Muster 31).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.05.2025 - 12.06.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.