Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | auf 210.490,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | auf 210.321,00 Euro |
| der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag2 | auf 169,00 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | auf 12.744,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | auf 0,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | auf 37.090,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | auf -37.090,00 Euro |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit3 | auf 24.346,00 Euro. |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite | auf 0,00 Euro |
| verzinste Kredite | auf 0,00 Euro |
| zusammen | auf 0,00 Euro |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 9.571,00 Euro.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | |
| - Grundsteuer A | auf 345 v. H. |
| - Grundsteuer B | auf 465 v. H. |
| - Gewerbesteuer | auf 400 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| - für den ersten Hund | 40,00 Euro |
| - für den zweiten Hund | 55,00 Euro |
| - für jeden weiteren Hund | 75,00 Euro |
| - für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 Euro |
| - für den zweiten gefährlichen Hund | 500,00 Euro |
| - für jeden weiteren gefährlichen Hund | 500,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVbl. S. 175) i.V.m. den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| Für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses: | ||
| a) | Veranstaltungen | 65,00 Euro |
| b) | Abgeltung der Nebenkosten durch eine Pauschale von | 20,00 Euro (Oktober-April) 15,00 Euro (Mai-September) |
| c) | Ausleihen von Tischen und Stühlen | 5,00 Euro/Tisch |
|
| 1,50 Euro/Stuhl |
| d) | Trauerfeier Friedhofshalle | 50,00 Euro |
| e) | Anbau Feuerwehrgerätehaus inkl. Toilettennutzung und Toilettenreinigung | 35,00 Euro |
| Für die Reinigung des | ||
| a) | Dorfgemeinschaftshauses wird ein Betrag von | 20,00 Euro |
| b) | Anbau Feuerwehrgerätehaus (Selbstreinigung möglich) ein Betrag von | 20,00 Euro |
| erhoben. | ||
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024 betrug 688.542,73 Euro. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025 beträgt 688.577,73 Euro und zum 31.12.2026 688.746,73 Euro.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.500,00 Euro überschritten sind.
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 Euro sind einzeln im Teilfinanzhaushalt oder in einer Investitionsübersicht darzustellen, ebenso solche Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
| In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt: | |
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
| Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit): | |
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind mit Schreiben vom 09.03.2026 erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Donnerstag, dem 18.06.2026 bis Freitag, dem 26.06.2026 während der regulären Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, im Rathaus Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez, Zimmer 120 öffentlich aus.