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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 27/2025
Langenscheid
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Langenscheid vom 25.11.2024

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeit tritt die Gebührensatzung vom 04.10.2021 außer Kraft.

Ortsgemeinde Langenscheid
Langenscheid, den 01.12.2024
Ulrich Strutt, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr

b) vom vollendeten 14. Lebensjahr ab

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

3.

Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

4.

Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

5.

Überlassung einer anonymen Erdbestattungsgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

6.

Für die Urnenrasengrabstätten, die anonymen Urnenbeisetzungen sowie die anonymen Erdbestattungsgrabstätten wird zusätzlich eine Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet.

Sie beträgt:

II. Gemischte Grabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung  —  127,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a)

bei einer späteren Bestattung je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit nach Buchstabe a und b für

aa) eine Einzelgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

2.

a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) für

aa) eine Einzelgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

cc) eine dreistellige Grabstätte

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr

aa) eine Einzelgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

cc) eine dreistellige Grabstätte

c) Widerverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten

Nutzungszeit nach Buchstabe a und b für

aa) eine Einzelgrabstätte

bb) eine Doppelgrabstätte

cc) eine dreistellige Grabstätte

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Das Ausheben und Schließen der Grabstätten wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen

2.

Das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte durch Gemeindepersonal

127,00 €

Friedhofspersonal

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Durchführung einer Trauerfeier

64,00 €

VII. Sonstige Gebühren - Abbau und Entsorgung von Grabanlagen

1.

Für die Räumung von Grabstätten einschließlich der Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) Reihengräber -auch gemischte Grabstätten-

b) für Urnengräber

c) Urnenrasengräber

d) für Einzelwahlgräber

e) Doppelwahlgräber

Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d.h., sie wird nach Errichtung des Grabmahls bzw. der Grabanlage angefordert.

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Langescheid, den 01.12.2024
Ulrich Strutt, Ortsbürgermeister