Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeit tritt die Gebührensatzung vom 04.10.2021 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
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| a) bis zum vollendeten 14. Lebensjahr | 38,00 € |
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| b) vom vollendeten 14. Lebensjahr ab | 127,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 127,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 127,00 € |
| 4. | Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 127,00 € |
| 5. | Überlassung einer anonymen Erdbestattungsgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 127,00 € |
| 6. | Für die Urnenrasengrabstätten, die anonymen Urnenbeisetzungen sowie die anonymen Erdbestattungsgrabstätten wird zusätzlich eine Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. | |
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| Sie beträgt: | 381,00 € |
II. Gemischte Grabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung — 127,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Absatz 2 der Friedhofssatzung für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 254,00 € |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 508,00 € |
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| b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) | |
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| bei einer späteren Bestattung je Jahr für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 6,50 € |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 13,00 € |
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| c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten | |
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| Nutzungszeit nach Buchstabe a und b für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 254,00 € |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 508,00 € |
| 2. | a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a) für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 254,00 € |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 508,00 € |
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| cc) eine dreistellige Grabstätte | 762,00 € |
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| b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 6,50 € |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 13,00 € |
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| cc) eine dreistellige Grabstätte | 19,50 € |
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| c) Widerverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten | |
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| Nutzungszeit nach Buchstabe a und b für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 254,00 € |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 508,00 € |
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| cc) eine dreistellige Grabstätte | 762,00 € |
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Das Ausheben und Schließen der Grabstätten wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen | |
| 2. | Das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte durch Gemeindepersonal | 127,00 € |
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| Friedhofspersonal | |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
1. | Für die Durchführung einer Trauerfeier | 64,00 € |
VII. Sonstige Gebühren - Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
| 1. | Für die Räumung von Grabstätten einschließlich der Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten: | |
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| a) Reihengräber -auch gemischte Grabstätten- | 254,00 € |
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| b) für Urnengräber | 254,00 € |
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| c) Urnenrasengräber | 254,00 € |
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| d) für Einzelwahlgräber | 254,00 € |
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| e) Doppelwahlgräber | 254,00 € |
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| Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d.h., sie wird nach Errichtung des Grabmahls bzw. der Grabanlage angefordert. | |
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.