Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 27.06.2024 hiermit bekannt gemacht wird.
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 3.001.186,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.996.722,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 4.464,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 2.701.694,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 2.775.501,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — -73.807,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen — 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 3.000,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 839.300,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -836.300,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.005.926,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 95.819,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 910.107,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 3.710.620,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 3.710.620,00 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen erforderlich ist, wird festgesetzt für
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf — 0,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer | |
| • | Grundsteuer A — 345v.H. |
| • | Grundsteuer B — 465 v.H. |
| b) | Gewerbesteuer — 380 v.H. | |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| • | für den ersten Hund — 50 Euro |
| • | für den zweiten Hund — 80 Euro |
| • | für den dritten und jeden weiteren Hund — 150 Euro |
| • | für Kampfhunde — 500 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl.
S. 175) in der derzeit gültigen Fassung werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| 1) | Trauerfeiern |
| - kleiner Saal — 90,00 Euro |
| - großer Saal — 135,00 Euro |
| - ganzer Saal — 180,00 Euro |
| 2) | Familienfeiern und Jubiläen |
| - kleiner Saal — 150,00 Euro |
| - großer Saal — 225,00 Euro |
| - ganzer Saal — 300,00 Euro |
| 3) | Die Benutzungsgebühr nach den Ziffern (1) und (2) entfällt, wenn die Bewirtschaftung durch die Pächterin/den Pächter der Gaststätte erfolgt. |
| 4) | Für Veranstaltungen nach der Ziffer (3) zahlt die Pächterin/der Pächter eine Nebenkostenpauschale von jeweils 60,00 Euro. Diese Pauschale entfällt bei Veranstaltungen der ortsansässigen Vereine. |
| 5) | Die Nutzung der Lahnblickhalle durch die Pächterin/den Pächter ist bis auf die in Abs. (4) genannte Nebenkostenpauschale kostenlos und zwar auch dann, wenn sie/er Eintritt erhebt. |
| 6) | Bei einer Benutzung durch Vereine ohne Entgelt mit eigener Bewirtschaftung werden folgende Gebühren erhoben: |
| Die erste Veranstaltung im Jahr ist frei. |
| - kleiner Saal — 135,00 Euro |
| - großer Saal — 225,00 Euro |
| - ganzer Saal — 360,00 Euro |
| 7) | Bei einer Nutzung der Lahnblickhalle durch Vereine mit eigener Bewirtschaftung gegen Entgelt und Erhebung von Eintritt werden folgende Benutzungsgebühren erhoben: |
| Die erste Veranstaltung im Jahr ist frei. |
| - kleiner Saal — 180,00 Euro |
| - großer Saal — 270,00 Euro |
| - ganzer Saal — 450,00 Euro |
| Der Gemeinderat kann in begründeten Ausnahmefällen das sich nach dieser Gebührenordnung ergebende Entgelt ermäßigen oder erlassen. |
| 8) | Für Veranstaltungen durch nicht ortsansässige Personen oder Organisationen (§ 1 Abs. 2 der Benutzungsordnung) wird eine Sondervereinbarung gemäß § 7 Abs. 9 KAG abgeschlossen. |
| 9) | Bei einer Nutzung der Halle für Disco- und ähnliche Veranstaltungen beträgt die Nutzungsgebühr 900,00 Euro zuzüglich einer Nebenkostenpauschale für die Toiletten von 75,00 Euro. |
| 10) | Die Nutzungsgebühren müssen spätestens 1 Woche vor der Nutzung gezahlt werden. |
| 11) | Für alle Nutzungen wird eine Kaution von 200,00 Euro erhoben. Die Kaution wird mit den Gebühren gezahlt. Die Rückzahlung erfolgt unverzüglich nach der jeweiligen Veranstaltung, wenn keine Beanstandungen vorliegen. |
| 1) | Leihgebühr pro Tag — 50,00 Euro |
| 2) | Kaution — 150,00 Euro |
| 3) | Anlieferung und Abholung innerorts — 100,00 Euro |
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres — 6.026.105,72 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres — 6.030.569,72 Euro
Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 1.130.916,06 Euro (siehe Muster 31).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
| Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit): | |
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.07.2024 – 19.07.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.