Nachdem die Ruhefrist abgelaufen ist, sollen die entsprechenden Gräber zur Abräumung aufgerufen werden. Gemäß § 13 (4) der geltenden Friedhofssatzung ist das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit 3 Monate vorher öffentlich bekanntzugeben.
Reihen- und Urnenreihengrabstätten
Belegungszeitraum 1969 – 1990
Die auf den Grabstätten befindlichen Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sowie alle Fundamente incl. Verankerungen sind bis spätestens 15. Oktober 2025 zu entfernen, die Grabstelle ist einzuebnen.
Kommt der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Ortsgemeinde die Grabstätte räumen lassen, die Kosten hierfür sind von den jeweiligen Verpflichteten zu tragen.
Wir weisen darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, den Grababraum auf dem Friedhof zu entsorgen.