Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 26.06.2024 hiermit bekannt gemacht wird.
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 798.623,00 Euro |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 780.247,00 Euro |
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| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 18.376,00 Euro |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
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| die ordentlichen Einzahlungen auf | 760.613,00 Euro |
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| die ordentlichen Auszahlungen auf | 716.775,00 Euro |
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| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 43.838,00 Euro |
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| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 Euro |
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| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 Euro |
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| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 Euro |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 214.239,00 Euro |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 5.300,00 Euro |
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| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 208.939,00 Euro |
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| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | -248.577,00 Euro |
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| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 4.200,00 Euro |
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| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -252.777,00 Euro |
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| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 726.275,00 Euro |
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| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 726.275,00 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) Grundsteuer | |
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| b) Gewerbesteuer | 380 v.H. |
| c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| für den ersten Hund | 40,00 Euro |
| für den zweiten Hund | 60,00 Euro |
| für den dritten Hund | 80,00 Euro |
| für den vierten Hund | 100,00 Euro |
| für den fünften Hund | 120,00 Euro |
| für den sechsten und jeden weiteren Hund | 140,00 Euro |
| für Kampfhunde | 500,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen (Dorfgemeinschaftshaus) nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (Gvbl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden wie folgt festgesetzt:
a) Nutzung des gesamten Erdgeschosses:
1. Tag 135,00 Euro zuzüglich eines Betriebskostenzuschusses von 40,00 Euro
2. Tag 70,00 Euro zuzüglich Reinigung 54,00 Euro
Bei wirtschaftlichen Veranstaltungen gilt die gleiche Regelung.
b) Nutzung des Erdgeschosses ohne den großen Veranstaltungsraum: 1. Tag 100,00 Euro
2. Tag 50,00 Euro
Betriebskostenzuschuss und Reinigung siehe unter a)
c) Sonderregelung für die Ortsvereine:
Für regelmäßigen Übungsbetrieb werden für einmalige wöchentliche Nutzung für den großen Veranstaltungsraum 20,00 Euround für den Übungsraum im Obergeschoss 20,00 Euro als Betriebskostenzuschuss pro Monat veranschlagt. Eine Miete hierfür fällt nicht an. Für die zusätzliche oder alleinige Nutzung des Schankraumes werden 50,00 Euro pro Monat erhoben.
Wirtschaftliche Veranstaltungen werden gemäß Punkt a) abgerechnet. Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses für die Jahreshauptversammlung oder eine vergleichbare Veranstaltung ist kostenfrei. Zusätzlich kostenfrei ist die Nutzung für eine weitere vereinsinterne Veranstaltung.
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum Beginn des Haushaltsjahres | 2.537.863,56 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum Ende des Haushaltsjahres | 2.556.239,56 Euro |
Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu §93 GemO beträgt 171.453,82 Euro (siehe Muster 31).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600,00 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
1.Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.07.2024 – 19.07.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.