Titel Logo
Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 29/2024
Langenscheid
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 26.06.2024 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

Festgesetzt werden

1.

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

798.623,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

780.247,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

18.376,00 Euro

2.

im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

760.613,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf

716.775,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

43.838,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

214.239,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

5.300,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

208.939,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-248.577,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

4.200,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-252.777,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

726.275,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

726.275,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer

Grundsteuer A

345 v.H.

Grundsteuer B

465 v.H.

b) Gewerbesteuer

380 v.H.

c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund

40,00 Euro

für den zweiten Hund

60,00 Euro

für den dritten Hund

80,00 Euro

für den vierten Hund

100,00 Euro

für den fünften Hund

120,00 Euro

für den sechsten und jeden weiteren Hund

140,00 Euro

für Kampfhunde

500,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen (Dorfgemeinschaftshaus) nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (Gvbl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden wie folgt festgesetzt:

a) Nutzung des gesamten Erdgeschosses:

1. Tag 135,00 Euro zuzüglich eines Betriebskostenzuschusses von 40,00 Euro

2. Tag 70,00 Euro zuzüglich Reinigung 54,00 Euro

Bei wirtschaftlichen Veranstaltungen gilt die gleiche Regelung.

b) Nutzung des Erdgeschosses ohne den großen Veranstaltungsraum: 1. Tag 100,00 Euro

2. Tag 50,00 Euro

Betriebskostenzuschuss und Reinigung siehe unter a)

c) Sonderregelung für die Ortsvereine:

Für regelmäßigen Übungsbetrieb werden für einmalige wöchentliche Nutzung für den großen Veranstaltungsraum 20,00 Euround für den Übungsraum im Obergeschoss 20,00 Euro als Betriebskostenzuschuss pro Monat veranschlagt. Eine Miete hierfür fällt nicht an. Für die zusätzliche oder alleinige Nutzung des Schankraumes werden 50,00 Euro pro Monat erhoben.

Wirtschaftliche Veranstaltungen werden gemäß Punkt a) abgerechnet. Die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses für die Jahreshauptversammlung oder eine vergleichbare Veranstaltung ist kostenfrei. Zusätzlich kostenfrei ist die Nutzung für eine weitere vereinsinterne Veranstaltung.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum Beginn des Haushaltsjahres

2.537.863,56 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum Ende des Haushaltsjahres

2.556.239,56 Euro

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu §93 GemO beträgt 171.453,82 Euro (siehe Muster 31).

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600,00 Euro überschritten sind.

§ 9

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 10

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

  1. Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.
  2. Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  3. Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.
Langenscheid, den 10.07.2024
Ulrich Strutt, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 11.07.2024 – 19.07.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Ulrich Strutt, Ortsbürgermeister