In der Ortsgemeinde erfolgte in den vergangenen Jahren der Glasfaserausbau durch einen privaten Anbieter. Das Telekommunikationsgesetz legt der Wegebaulastträgerin, d.h. in unserem Fall der Ortsgemeinde Birlenbach, in § 127 TKG eine sehr weitgehende Verpflichtung auf, die Errichtung von Telekommunikationslinien zu dulden. Der Wegenutzungsberechtigte (hier: Deutsche Glasfaser) ist im Gegenzug dazu verpflichtet, alle Mehrkosten und Schäden aus Verlegung und Vorhandensein der Leitung zu tragen. Nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen (§ 129 Abs. 3, S. 1 TKG). Der Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu erstatten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 129 Abs. 3, S. 2 TKG). Der Unterhaltspflichtige kann die Erfüllung der Pflichten durch den Nutzungsberechtigten und seine Rechte durch schriftlichen Verwaltungsakt geltend machen (§ 129 Abs. 4 TKG).
Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Ortgemeinde Birlenbach eine Bestandsaufnahme, um im Anschluss in Abstimmung mit der Verbandsgemeindeverwaltung weitere Schritte prüfen zu können. Die Ortsgemeinde Birlenbach bittet daher die Bürgerinnen und Bürger von Birlenbach-Fachingen darum, Schäden, die im Bereich der öffentlichen Verkehrswege im Zuge des Glasfaserausbaus entstanden sind, bis zum 08.08.2025 bekanntzugeben. Um Mitteilung der Örtlichkeit (Straße, Hausnummer) nebst einer kurzen Schadensbeschreibung (möglichst mit Foto) an die E-Mailadresse Birlenbach@VGDIEZ.de wird gebeten.