Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 419), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. Mai 1987 (GVBl. S. 103), die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Steganlagen sind Eigentum der Gemeinde Balduinstein, mit dieser Satzung werden die Vergabe- und Zulassungsvoraussetzungen und der Betrieb für die in § 2 genannten Anlagen als öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Balduinstein geregelt.
Diese Satzung (Nutzungsordnung) umfasst die folgenden öffentlichen kommunalen Steganlagen/Anlegestellen sowie die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden Wasserflächen, Uferflächen und Wege:
| 1. | Gemarkung Balduinstein Flur 2 Flurstück 2002 / 2 |
| 2. | Gemarkung Balduinstein Flurstück 6 2019 / 1 |
| 3. | Lahnkilometer 90,691 km und 90,725 km |
| 4. | Gemarkung Balduinstein Flur 7 Flurstück 2020 /16 |
| 5. | Gemarkung Balduinstein Flur 7 Flurstück 324 / 5 und 324 / 1 |
Der Geltungsbereich für die Steganlagen / Uferflächen und Wege ist in den Anlagen 1-3 dargestellt.
(1) Die von der Gemeinde nach § 2 bereitgestellten Anlagestellen sind nur nach Maßgabe dieser Satzung zur Ausübung des Wassersports bestimmt.
(2) Jegliche gewerbliche Nutzung ist untersagt, eine Ausnahme besteht für die in der Anlage 2 dargestellten Anlage B, wenn diese durch die Gemeinde Balduinstein zusammen mit dem Lahngarten an einen Bootsverleih verpachtetet wird.
Die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Bereich der in § 2 beschriebenen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
Ein Anspruch auf diese Zustimmung besteht nicht.
(3) Die Zufahrt ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde gestattet.
Ein Anspruch auf diese Zustimmung besteht nicht.
Eine Ausnahme bilden der entsprechend gekennzeichnete Behindertenparkplatz am Lahngarten, der Pächterstellplatz und der für den An- und Abtransport notwendige Einsatz von Bootsanhängern nach § 5 Abs. (8) und die für den Betrieb Imbiss Lahngarten erforderlichen Anlieferungen.
(1) Die vorgenannten Steganlagen/Anlegestellen sind öffentliche Anlagen der Gemeinde Balduinstein und dienen ausschließlich dem Anlegen von Booten.
(2) In der Zeit vom 01.11. bis 31.03. eines jeden Jahres sowie rechtzeitig vor dem Erreichen des höchsten Schifffahrtswasserstandes (HSW) von + 102,18 m ü. NN oder Eisgefahr sind die Anlagen ohne besondere Aufforderung von Fahrzeugen zu befreien.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die maximale Belastung der Anlagen von 10 Personen nicht überschritten wird.
(4) Die für den Wassersport von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Anlagen sind schonend, pfleglich und mit besonderer Rücksicht auf Nachbarn und andere Wassersporttreibende zu nutzen.
(5) Die maximale Liegezeit beträgt:
| 1. | für den öffentlichen Steg Anlage A maximal 4 Stunden |
| 2. | für die im Falle der Verpachtung von einem Bootsverleih genutzten Anlage B entsprechend den Geschäftszeiten während der Saison. |
Ein Umlegen innerhalb derselben Steganlage ist nicht gestattet.
(6) Das Anlegen von Booten ist nur in den in den jeweiligen Lageplänen (Anlage 1) gekennzeichneten Bereichen erlaubt.
(7) Zusätzliche Plattformen, Inseln, Pontonboote oder ähnliche Konstruktionen im Bereich der Schwimmenden Steganlagen Lahnkilometer 90,691 bis 90,725 (Anlage 1) sind untersagt.
(8) Das Betreten der öffentlichen Steganlagen/Anlegestellen und deren Nutzung zum Anlegen von Booten erfolgt auf eigene Gefahr. Für entstehende Schäden an Privateigentum übernimmt die Gemeinde Balduinstein keine Haftung.
(9) Das Festmachen der Boote ist nur entsprechend der Kapazität der öffentlichen Steganlagen erlaubt.
(10) Es gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gegenüber den anderen Nutzern.
(11) Für die Nutzung der öffentlichen Steganlagen/Anlegestellen können aufgrund einer gesonderten Satzung nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes RLP-Gebühren erhoben werden.
(12) Im Bereich der Steganlagen/Anlegestellen gilt die Binnenschifffahrtsverordnung
Nicht gestattet ist insbesondere,
(1) das Anlegen von Plattformen, Inseln, Pontonbooten oder ähnlichem
(2) das Baden, Lagern und Campieren im Bereich der Steganlagen
(3) offenes Feuer
(4) ruhestörender Lärm
(5) jede Abfall- und Wertstoffentsorgung außerhalb für die Entsorgung durch Wassersporttreibende zugelassenen Behältnissen
(6) das unsachgemäße Hantieren mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
(7) das Lagern von Bootszubehör und sonstigen Utensilien. Ausgenommen davon ist der Betrieb während des Be- und Entladens der Boote.
(8) das Abstellen von Bootsanhängern, eine Ausnahme besteht nur für den Pächter / die Pächterin des Lahngartens bei Betrieb eines Bootsverleihs für kurzzeitige Abstellvorgänge während des An- / Abtransportes von Kajaks und Kanus. Dies ist allerdings auf den in Anlage 3 gekennzeichneten Bereich beschränkt.
(9) Das Parken an den Anlagen, am Uferbereich, und den Wegen ist verboten. Ausnahme bildet der entsprechend gekennzeichnete Behindertenparkplatz und 1 Stellplatz für den Pächter / die Pächterin des Lahngarten.
(1) Die schwimmenden Steganlagen A & B der Gemeinde Balduinstein dienen ausschließlich dem Anlegen sowie dem Einsetzen von Kanus und Wassersportgeräten. Ein Anlegen von motorisierten Booten ist nicht gestattet.
(2) Die schwimmende Steganlage B der Gemeinde Balduinstein wird mit dem Objekt Lahngarten für den Betrieb eines Bootsverleihs verpachtet.
Die Nutzung der von der Ortsgemeinde Balduinstein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellten schwimmenden Steganlage A ist dem Betreiber / der Betreiberin untersagt.
Jeder Verstoß wird mit einer Geldbuße gemäß § 8 Abs.2 geahndet.
Des Weiteren gelten für den Betreiber / die Betreiberin des Bootsverleihs alle Bestimmungen und Grundsätze dieser Satzung entsprechend.
(1) Jeder Bootsführer hat die Vorschriften des Umwelt- und Gewässerschutzes zu beachten.
Insbesondere ist verboten:
(a) jegliche Handlungen, die eine Gewässerverunreinigung nach sich ziehen können,
(b) vermeidbarer Motorbetrieb,
(c) das Grillen und Campieren (auch das Abstellen von Campingmöbeln) auf und an den öffentlichen Steganlagen/Anlegestellen.
(2) Eine Entsorgung von Abfall auf und an den öffentlichen Steganlagen/Anlegestellen durch die Bootsführer ist grundsätzlich untersagt, Abfall und Müll sind wieder mitzunehmen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 24 Abs. 5 GemO handelt,
| 1. | wer vorsätzlich oder fahrlässig die Anlagen und Bereiche entgegen der Zweckbestimmung des § 3 benutzt, |
| 2. | Benutzungsbeschränkungen nach § 4 nicht beachtet, |
| 3. | den Verboten des § 6 zuwiderhandelt und |
| 4. | den Vorschriften der §§ 7 zuwiderhandelt, |
und wer einer auf Grund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu von bis zu 1.000 Euro und bei einer fahrlässigen Zuwiderhandlung mit 500 Euro gemäß § 24 Abs. 5 GemO geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit die Tat nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
(4) Verstöße gegen geltendes Wasserrecht oder Gewässerschutzbestimmungen werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten von den Polizei- und Justizbehörden verfolgt.
(5) Bei wiederholten Verstößen gegen die Nutzungsordnung kann die Gemeinde Balduinstein nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nutzungsverbot für die öffentlichen Steganlagen/Anlegestellen verhängen.
Die Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung von Anordnungen auf Grund dieser Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlagen 1 - 3 Lagepläne Luftbilder der Anlagen und Bereiche
Anlage 1 Lageplan / Geltungsbereich
Anlage 2 Steganlage A und B / Flurstücke
Anlage 3 Bereich für An- und Abtransport
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.