Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 02.01.2023 hiermit bekannt gemacht wird.
§ 1
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 835.640,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 523.471,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag 312.169,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 811.644,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf 469.926,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 341.178,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 753.100,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 143.500,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit 609.600,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 951.318,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit -951.318,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 1.564.744,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 1.564.744,00 Euro
§ 2
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer |
| Grundsteuer A 345 v.H. | |
| Grundsteuer B 465 v.H. | |
| b) | Gewerbesteuer 380 v.H. |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden |
| für den ersten Hund 45,00 Euro | |
| für den zweiten Hund 60,00 Euro | |
| für den dritten und jeden weiteren Hund 70,00 Euro | |
| für Kampfhunde 615,00 Euro |
§ 5
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (Gvbl. S. 175), in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen, werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei:
| a) | Hochzeiten, Konfirmationen, Kommunionen, Jubiläen und sonstigen Veranstaltungen |
| Küche mit Vorratsraum 25,00 Euro | |
| Schankraum 25,00 Euro | |
| Kleiner Saal 55,00 Euro | |
| Großer Saal ohne Bühnenbereich 80,00 Euro | |
| Großer Saal mit Bühnenbereich 95,00 Euro | |
| Jeweils zzgl. 15 % Energiekosten | |
| b) | Bei Beerdigungskaffee wird bei allen Räumen ein Nachlass von 20 % gewährt |
| c) | Mit auswärtigen Benutzern und Unternehmen wird eine Sondervereinbarung abgeschlossen. |
§ 6
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 01.01. des Haushaltsjahres 1.854.448,00 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres 2.166.617,00 Euro.
§ 7
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600 Euro überschritten sind.
§ 8
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt
§ 9
Der Einheitssatz je qm entwässerter Fläche für die durchgeführten Baumaßnahmen wird auf 12,82 Euro festgelegt.
§10
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.01.2023 - 27.01.2023 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich5/Kasse, öffentlich aus.