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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 3/2024
Eppenrod
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Begründung zu § 3 ABS bezüglich der Bildung von einer Abrechnungseinheit in der Ortsgemeinde Eppenrod

Abrechnungseinheit „Eppenrod“:

Die Entscheidung über die eine Einheit bildenden Verkehrsanlagen hat die Gemeinde in Wahrnehmung Ihres Selbstverwaltungsrechts unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten zu treffen. Bei der Ortsgemeinde Eppenrod handelt es sich um eine zusammenhängend bebaute Ortslage, mit etwa 730 Einwohnern. Die Ortslage weist keine größeren Unterbrechungen des Bebauungszusammenhangs auf. In ihrer Gesamtheit werden den einzelnen Grundstücken die Anbindung an das inner- und überörtliche Straßennetz vermittelt.

In der Abrechnungseinheit befindet sich die L 317 (Hauptstraße, Hirschberger Straße) und die L 325 (Isselbacher Straße), welche innerorts ungehindert überquert werden können und somit keine Zäsuren darstellen (Urteil OVG vom 21.05.2021, Az.: 6 C 11404/20). Aufgrund der überwiegend beidseitigen Bebauung innerhalb der Ortsdurchfahrt besitzen diese klassifizierten Straßen eine verbindende Wirkung und unterbrechen die zusammenhängend bebaute Ortslage nicht.

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Diez, den 09.01.2024
Oliver Lankes, Ortsbürgermeister