Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 12.12.2024 hiermit bekannt gemacht wird.
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 205.438,00 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 205.403,00 Euro
Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag — 35,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf — 197.134,00 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 184.996,00 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 12.138,00 Euro
die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0,00 Euro —
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0,00 Euro —
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen — 0,00 Euro
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 0,00 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 50.450,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — -50.450,00 Euro
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 38.312,00 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 0,00 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 38.312,00 Euro
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 235.446,00 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 235.446,00 Euro
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten, werden nicht veranschlagt.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:
a) Grundsteuer
- Grundsteuer A — 345 v.H.
- Grundsteuer B — 465 v.H.
b) Gewerbesteuer — 380 v.H.
c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund — 40,00 Euro
- für den zweiten Hund — 55,00 Euro
- für den dritten und jeden weiteren Hund — 75,00 Euro
- für Kampfhunde — 500,00 Euro
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVbl. S. 175) i.V.m. den hierzu erlassenen Satzungen werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
Für die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses:
a) Veranstaltungen — 65,00 Euro
b) Abgeltung der Nebenkosten durch
eine Pauschale von — 20,00 Euro (Oktober-April)
— 15,00 Euro (Mai-September)
c) Ausleihen von Tischen und Stühlen — 5,00 Euro/Tisch
— 1,50 Euro/Stuhl
d) Trauerfeier Friedhofshalle — 40,00 Euro
e) Anbau Feuerwehrgerätehaus
inkl. Toilettennutzung und Toilettenreinigung — 35,00 Euro
Für die Reinigung des
a) Dorfgemeinschaftshauses wird ein Betrag von — 20,00 Euro
b) Anbau Feuerwehrgerätehaus (Selbstreinigung möglich)
ein Betrag von — 20,00 Euro
erhoben.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 01.01. des Haushaltsjahres — 664.719,40 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12. des Haushaltsjahres — 664.754,40 Euro
Liquiditätsverbindlichkeiten werden nicht veranschlagt.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.01.2025 – 24.01.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.