Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 19.12.2024 hiermit bekannt gemacht wird:
| im Ergebnishaushalt |
|
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 740.269,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 738.244,00 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 2.025,00 Euro |
| im Finanzhaushalt |
|
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 705.767,00 Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 652.496,00 Euro |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 53.271,00 Euro |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 Euro |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 75.000,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 254.900,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -179.900,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 126.629,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 126.629,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 907.396,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 907.396,00 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 265.000,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:
| a) | Grundsteuer |
|
| - für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) 345 v. H. |
|
| - für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) 465 v. H. |
| b) | Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 380 v. H. |
| c) | Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden |
|
| - für den ersten Hund 60,00 Euro |
|
| - für den zweiten Hund 100,00 Euro |
|
| - für jeden weiteren Hund 120,00 Euro |
|
| - für gefährliche Hunde 600,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl 1995, Se. 175) werden wie folgt festgesetzt:
| a. | Obergeschoss / Saal mit Küche pro Tag | 120,00 Euro |
| b. | Saal mit Küche für Beerdigungskaffee pro Tag | 60,00 Euro |
| c. | Jugendraum und Flur pro Tag | 80,00 Euro |
| d. | Nutzung der gemeindeeigenen Musikanlage pro Tag | 10,00 Euro |
Der Beitragssatz für den Ausbau von Verkehrsanlagen wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) der derzeit gültigen Fassung für die gewichtete Grundstücksfläche (Geschossfläche) auf 5,57 Euro/qm (GF) festgesetzt.
Liquiditätsverbindlichkeiten werden nicht veranschlagt.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 3.440.508,61 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 3.442.533,61 Euro
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 500,00 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
| 1. | Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen. |
| 2. | Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen. |
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
| 1. | Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden. |
| 2. | Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt. |
| 3. | Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen. |
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.01.2025 - 24.01.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.