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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 3/2025
Cramberg
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II. Haushaltssatzung der Gemeinde Cramberg für das Jahr 2025 vom 15.01.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 19.12.2024 hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

die ordentlichen Auszahlungen auf

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

die außerordentlichen Einzahlungen auf

die außerordentlichen Auszahlungen auf

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 265.000,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für die Haushaltsjahre wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

- für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) 345 v. H.

- für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) 465 v. H.

b)

Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag 380 v. H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund 60,00 Euro

- für den zweiten Hund 100,00 Euro

- für jeden weiteren Hund 120,00 Euro

- für gefährliche Hunde 600,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl 1995, Se. 175) werden wie folgt festgesetzt:

  • Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses

a.

Obergeschoss / Saal mit Küche pro Tag

b.

Saal mit Küche für Beerdigungskaffee pro Tag

c.

Jugendraum und Flur pro Tag

d.

Nutzung der gemeindeeigenen Musikanlage pro Tag

§ 6

Der Beitragssatz für den Ausbau von Verkehrsanlagen wird gemäß §§ 2 Abs. 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) der derzeit gültigen Fassung für die gewichtete Grundstücksfläche (Geschossfläche) auf 5,57 Euro/qm (GF) festgesetzt.

§ 7

Liquiditätsverbindlichkeiten werden nicht veranschlagt.

§ 8

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres 3.440.508,61 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres 3.442.533,61 Euro

§ 9

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 10

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 500,00 Euro überschritten sind.

§ 11

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 12

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Cramberg, den 15.01.2025
Simone Spies, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16.01.2025 - 24.01.2025 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Simone Spies, Ortsbürgermeisterin