Gemäß § 36 Landesstraßengesetz (LStrG) für Rheinland-Pfalz vom 01.08.1977, in der derzeit geltenden Fassung, und aufgrund des Beschlusses des Stadtrats Diez vom 27.11.2025 wird der nachstehend genannte Tiefgaragenparkplatz im Untergeschoss bis Oberkante Bodenplatte an der Wilhelmstraße im Untergeschoss des REWE-Supermarktes mit entsprechenden Zu- und Abfahrten für den öffentlichen Verkehr gewidmet.
| Gemarkung | Flur | Flurstück | Widmungsbereich |
| Diez | 9 | 51/21 (tlw.) | Teilbereich gemäß Lageplan |
| 9 | 50/42 (tlw.) |
Der beigefügte unmaßstäbliche Lageplan, in dem die gewidmete Fläche Orange markiert ist, ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.
Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 14 LStrG die Stadt Diez. Die Einstufung der Tiefgarage erfolgt gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 a) LStrG als Gemeindestraße.
Diese Verfügung wird nach dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.
Die Widmungsverfügung und der Lageplan können während der Öffnungszeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 3. Stock, Zimmer D 03, 65582 Diez, eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, Louise-Seher-Straße 1, 65582 Diez schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz zu erheben.