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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 3/2026
Stadt Diez
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Kulturstiftung Diez [bisher Kulturstiftung der Stadt Diez] Stiftungssatzung

Präambel

Am 30.11.2007 wurde durch die Stadt Diez, vertreten durch Stadtbürgermeister Maxeiner, die hier gegenständliche Kulturstiftung mit einem Grundstockvermögen von 25.000 Euro errichtet. Die Kultur und Kunst der Stadt zu fördern, war der in der Errichtungsurkunde beschriebene Stiftungszweck. Um dauerhaft zum Wohle der Stadtgemeinschaft handeln zu können, wurde der Stiftungszweck erweitert und insbesondere der Erhalt und die nachhaltige Entwicklung des Ruheparks Robert Heck mit seinem reichen Bestand an historischen Grabskulpturen in den Blick genommen.

Dem Museums- und Geschichtsverein für Diez und Umgebung e.V. kommt eine besondere Verantwortung für den Ruhepark Robert Heck zu, was dieser in seinem Vereinszweck festgehalten hat und sich in der Zusammensetzung des Vorstands dieser Stiftung niederschlägt.

§1

Name, Rechtsform und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Kulturstiftung Diez“.

(2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige, öffentliche und kommunale Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(3) Sitz der Stiftung ist Diez.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung und Entwicklung von Kultur und Kunst, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen, die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke in der Stadt Diez.

(2) Die Stiftung verfolgt ihre Zwecke insbesondere wie folgt:

-

Sie fördert den Erhalt und die nachhaltige Entwicklung des historischen und denkmalwürdigen Alten Friedhofs der Stadt Diez, des „Ruhepark Robert Heck“, als besondere Begräbnisstätte. In diesem Zusammenhang betreibt, fördert und unterhält die Stiftung den „Ruhepark Robert Heck“ als besondere Begräbnisstätte, Ort der Stadtgeschichte und kulturellen Ort.

-

Sie fördert denkmalpflegerische Aktivitäten von Privatpersonen und Institutionen, die zur Ortsverschönerung der Stadt Diez beitragen, mit dem Ziel, den Lebens-, Wohn- und Besuchswert zu erhöhen.

-

Sie steht Privatpersonen und Institutionen als Ansprechpartner und Partner in der Diskussion denkmalpflegerischer, ortsbildspezifischer, künstlerischer und kultureller Belange mit der Stadt und öffentlichen Institutionen zur Verfügung.

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Sie unterstützt Kunst und Kultur, die nachhaltig der Stadt und den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt erlebbar bleibt (z. B. Kunst und Informationen zur Stadtgeschichte in und an öffentlichen Gebäuden.)

-

Sie kann gemeinnützige, private und kommunale Körperschaften, die die vorgenannten Stiftungszwecke und -ziele umsetzen, fördern.

-

Sie kann sonstige kulturelle Aktivitäten gemeinnütziger, privater und kommunaler Körperschaften, die der Bevölkerung der Stadt angeboten werden sollen, fördern.

§3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§4

Stiftungsvermögen

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus

-

dem Grundstockvermögen und

-

ihrem sonstigen Vermögen.

(2) Zum Grundstockvermögen gehören

a)

das im Stiftungsgeschäft gewidmete unantastbare Vermögen,

b)

das der Stiftung zugewendete Vermögen, das vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung) und

c)

das Vermögen, das von der Stiftung zu Grundstockvermögen bestimmt wurde.

(3) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens können für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden, soweit die Erhaltung des Grundstockvermögens gewährleistet ist. Die Stiftung darf einen Teil des Grundstockvermögens, jedoch maximal 10% verbrauchen, wenn der Stiftungszweck auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, wobei sie verpflichtet ist, das Grundstockvermögen innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken.

(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von fremden Vermögen zu verwalten.

§5

Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben und deckt ihre Verwaltungskosten aus den Nutzungen des Grundstockvermögens, den Einnahmen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der besonderen Begräbnisstätte „Ruhepark Robert Heck“ sowie aus dem sonstigen Vermögen wie insbesondere Spenden und sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.

(3) Die Stiftung kann Teile ihrer Mittel der Stadt Diez oder steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG zuwenden, die sie ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden haben.

(4) Ein Rechtsanspruch Dritter auf die Gewährung von Stiftungsmitteln aufgrund dieser Satzung besteht nicht.

§6

Stiftungsorganisation

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.

(2) Vorstandsmitglieder haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§7

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

-

dem Stadtbürgermeister/der Stadtbürgermeisterin der Stadt Diez,

-

2 Bürgerinnen/Bürgern der Stadt Diez, die nach Wahl vom Stadtrat der Stadt Diez durch die Stadtbürgermeisterin/den Stadtbürgermeister ernannt werden,

-

2 Bürgerinnen/Bürgern der Stadt Diez, die nach Wahl vom Museums- und Geschichtsverein für Diez und Umgebung e. V. von der Stadtbürgermeisterin/dem Stadtbürgermeister ernannt werden.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel für jeweils 5 Jahre und folgt damit der Wahlperiode des Diezer Stadtrates mit Ausnahme des Stadtbürgermeisters/der Stadtbürgermeisterin der Stadt Diez, der/die qua Amt für die Dauer seiner/ihrer Amtszeit im Vorstand der Stiftung ist.

(3) Eine Abberufung von Vorstandsmitgliedern, mit Ausnahme des Stadtbürgermeisters/der Stadtbürgermeisterin der Stadt Diez, ist aus wichtigem Grund möglich. Hierüber beschließt der Vorstand ohne das abzuberufende Mitglied einstimmig, wobei das von der Entscheidung betroffene Vorstandsmitglied bei dieser Entscheidung von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.

(4) Nach Beendigung der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so erfolgt die Nachbesetzung nach den Grundsätzen des Abs. 1. Eine Wiederbestellung/-wahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(5) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Vertreter/in. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Dem/der Vorsitzenden steht ein Vorschlagsrecht für zu besetzende Vorstandspositionen zu.

(7) Der Vorstand ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch die/den Vorsitzende/n oder seine/n bzw. ihre/n Vertreter/in unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einzuladen. Die Sitzung kann sowohl als persönliches Treffen, als auch hybrid oder rein virtuell (z. B. per Video- oder Telefonkonferenz) erfolgen.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende, hilfsweise des Vertreters/der Vertreterin. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einer 4/5-Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder gefasst.

(9) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern eine Empfangsbestätigung nachweisbar ist.

(10) Über die Ergebnisse der Sitzungen bzw. Beschlussfassungen sind Ergebnisprotokolle zu fertigen, die allen Mitgliedern des Vorstands rechtzeitig vor dem nächsten Sitzungstermin durch den Vorsitzenden oder seinen Vertreter/seine Vertreterin zuzuleiten sind.

§8

Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

-

die Entscheidung über die Verwendung der Stiftungsmittel,

-

die Vorlage der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an die Stiftungsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres

-

Beschlüsse über die Änderung, die Erweiterung oder die Beschränkung des Stiftungszwecks, über sonstige Satzungsänderungen, über die Zulegung zu einer anderen Stiftung, über die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung, die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung und über die Auflösung der Stiftung.

§ 9

Aufgaben des/der Vorsitzenden und des/der Vertreters/in

(1) Der/die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Vertreter/in führen die laufenden Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der gesetzlichen Bestimmungen und vertreten die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Der/die Vorsitzende und sein/e bzw. ihr/e Vertreter/in sind einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(2) Zu den Aufgaben des/der Vorsitzenden und seines/seiner bzw. ihres/ihrer Vertreters/in gehört insbesondere

-

die sorgfältige Verwaltung des Stiftungsvermögens,

-

die Erstellung der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

-

die Abwicklung sämtlicher stiftungs- und steuerrechtlicher Angelegenheiten mit den zuständigen Behörden.

§ 10

Vergütung

(1) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen gegen Vorlage von Nachweisen.

(2) Durch Beschluss des Vorstands kann dem/der Vorsitzenden und/oder seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Vertreter/in für die Geschäftsführung auch eine angemessene Vergütung oder eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung und das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(3) Der/die Vorstandsvorsitzende bzw. sein/e Vertreter/in darf außerdem unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung veranlassen, dass Aufgaben der Stiftung auf der Grundlage eines Vertrages (schriftlich oder in Textform) bis zu einer Höhe von 2.000,00 € an Dritte vergeben und angemessen vergütet werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der/die Vorstandsvorsitzende bzw. sein/e Vertreter/in zuständig.

§ 11

Satzungsänderungen

1) Der Vorstand kann mit einer 4/5-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder der Stiftung einen anderen Zweck geben oder den Zweck der Stiftung erheblich beschränken, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Der Stiftungszweck darf nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Unter diesen Voraussetzungen darf die Stiftung auch in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem in der Satzung eine Zeit für das Fortbestehen festgelegt wird und die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in dieser Zeit gesichert erscheint.

2) Der Vorstand kann mit einer 4/5-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 ändern oder es können andere prägende Bestimmungen wie der Name, der Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und die Verwaltung des Grundstockvermögens in der Satzung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

3) Der Vorstand kann mit einer 4/5-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder den Stiftungszweck erweitern, wenn das Vermögen seit der Errichtung so zugenommen hat, dass auch der neue Zweck mit dem sonstigen Vermögen bzw. den Nutzungen des Vermögens dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

4) Der Vorstand kann mit einer 4/5-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder Satzungsänderungen beschließen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, wenn dies der Zweckerfüllung dient.

5) Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

Bei einer Sitzverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stiftungsbehörde bedarf die Satzungsänderung zusätzlich der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.

§ 12

Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

1) Der Vorstand kann mit einer 4/5-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder beschließen, die Stiftung einer anderen rechtsfähigen Stiftung zuzulegen oder mit einer anderen rechtsfähigen Stiftung zusammenzulegen, wenn sich die Verhältnisse nach der Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nicht ausreicht, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn der Zweck der Stiftung im Wesentlichen mit der anderen Stiftung übereinstimmt und wenn gesichert erscheint, dass die andere Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung bzw. der Zusammenlegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Es gelten im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 86 ff. BGB.

2) Der Vorstand kann mit einer 4/5-Mehrheit seiner satzungsmäßigen Mitglieder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und auch durch eine Satzungsänderung der Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.

3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.

§13

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

§14

Anfallsberechtigung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Diez, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft.

65582 Diez, den 22.09.2025
Annette Wick, Stadtbürgermeisterin
Georg C. Pick, Elke Buch, Ursula Frölich,
Claudia Fuchs, Doris Virnich, Astrid Wunsch