Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 02.07.2024 hiermit bekannt gemacht wird.
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.552.699,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.224.828,00 Euro |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | 327.871,00 Euro |
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| 2. im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 2.475.579,00 Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 2.109.232,00 Euro |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 366.347,00 Euro |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 Euro |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 727.307,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.092.800,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -365.493,00 Euro |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 104.131,00 Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 104.985,00 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | -854,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 3.307.017,00 Euro |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 3.307.017,00 Euro |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 197.250,00 Euro.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
| a) Grundsteuer | |
| Ä Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Ä Grundsteuer B | 465 v.H. |
| b) Gewerbesteuer | 380 v.H. |
| c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden | |
| Ä für den ersten Hund | 60,00 Euro |
| Ä für den zweiten Hund | 72,00 Euro |
| Ä für jeden weiteren Hund | 120,00 Euro |
| Ä für Kampfhunde | 650,00 Euro |
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen entsprechend den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) werden in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen wie folgt festgesetzt:
| 1. Für die Benutzung des Freiherr-vom-Stein-Hauses, bei | |
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| a) Hochzeiten, Konfirmationen, Kommunionen, Jubiläen und sonstige Veranstaltungen 120,00 Euro je Raum und Tag |
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| b) Beerdigungskaffee 60,00 Euro je Raum und Tag jeweils zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro je Tag |
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| c) Stundenweise Nutzung pauschal 50,00 Euro |
| 2. Für die Benutzung der Mehrzweckhalle durch | |
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| a) Ortsvereine und Privatpersonen 450,00 Euro je Raum und Tag zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 100,00 Euro je Tag |
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| b) Beerdigungskaffee 150,00 Euro je Tag zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 100,00 Euro je Tag |
| 3. Für die Räume der Pizzeria in der Mehrzweckhalle | |
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| a) Ortsvereine und Privatpersonen 170,00 Euro je Tag zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro je Tag |
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| b) Beerdigungskaffee 100,00 Euro je Tag zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro je Tag |
Den ortsansässigen Vereinen ist eine Veranstaltung im Jahr frei, hierfür ist lediglich die Betriebskostenpauschale von 100,00 Euro zu entrichten.
Falls ein Bediensteter der Gemeinde benötigt wird, sind die Kosten vom Veranstalter zu tragen.
Mit auswärtigen Benutzern und bei Gewerbeveranstaltungen wird eine Sondervereinbarung getroffen.
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres — 3.717.094,53 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres — 4.044.965,53 Euro
Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu §93 GemO beträgt 1.304.913,60 Euro (siehe Muster 31).
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600 Euro überschritten sind.
Eine Wertgrenze für die Darstellung von Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.
Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.
Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):
In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:
1.Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.
2. Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.
Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.07.2024 – 02.08.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.