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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 30/2024
Birlenbach
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 02.07.2024 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

2.552.699,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.224.828,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag

327.871,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf

2.475.579,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf

2.109.232,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

366.347,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf

0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

727.307,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.092.800,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-365.493,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

104.131,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

104.985,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

-854,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

3.307.017,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

3.307.017,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 197.250,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0,00 Euro.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a) Grundsteuer

Ä Grundsteuer A

345 v.H.

Ä Grundsteuer B

465 v.H.

b) Gewerbesteuer

380 v.H.

c) Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

Ä für den ersten Hund

60,00 Euro

Ä für den zweiten Hund

72,00 Euro

Ä für jeden weiteren Hund

120,00 Euro

Ä für Kampfhunde

650,00 Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen entsprechend den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) werden in Verbindung mit den hierzu erlassenen Satzungen wie folgt festgesetzt:

1. Für die Benutzung des Freiherr-vom-Stein-Hauses, bei

a) Hochzeiten, Konfirmationen, Kommunionen, Jubiläen und sonstige Veranstaltungen 120,00 Euro je Raum und Tag

b) Beerdigungskaffee 60,00 Euro je Raum und Tag jeweils

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro je Tag

c) Stundenweise Nutzung pauschal 50,00 Euro

2. Für die Benutzung der Mehrzweckhalle durch

a) Ortsvereine und Privatpersonen 450,00 Euro je Raum und Tag zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 100,00 Euro je Tag

b) Beerdigungskaffee 150,00 Euro je Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 100,00 Euro je Tag

3. Für die Räume der Pizzeria in der Mehrzweckhalle

a) Ortsvereine und Privatpersonen 170,00 Euro je Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro je Tag

b) Beerdigungskaffee 100,00 Euro je Tag

zzgl. Betriebskostenpauschale in Höhe von 50,00 Euro je Tag

Den ortsansässigen Vereinen ist eine Veranstaltung im Jahr frei, hierfür ist lediglich die Betriebskostenpauschale von 100,00 Euro zu entrichten.

Falls ein Bediensteter der Gemeinde benötigt wird, sind die Kosten vom Veranstalter zu tragen.

Mit auswärtigen Benutzern und bei Gewerbeveranstaltungen wird eine Sondervereinbarung getroffen.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 01.01. des Haushaltsjahres  —  3.717.094,53 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12. des Haushaltsjahres  —  4.044.965,53 Euro

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu §93 GemO beträgt 1.304.913,60 Euro (siehe Muster 31).

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 600 Euro überschritten sind.

§ 9

Eine Wertgrenze für die Darstellung von Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 10

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2. Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

  1. Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.
  2. Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.
  3. Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.
Birlenbach, den 24.07.2024
Thorsten Riedel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.07.2024 – 02.08.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Thorsten Riedel, Ortsbürgermeister