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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 30/2025
Aull
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Friedhofssatzung für die Gemeinde Aull vom 22.05.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Eigentum/Geltungsbereich

(1) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Aull.

(2) Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Aull gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde.

(2) Er dient der Beisetzung derjenigen Personen, die

a)

bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b)

ein besonderes Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben oder

c)

ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Genehmigung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. Dasselbe gilt für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungs-zeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl - bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Außerhalb dieser Zeiten bedarf das Betreten der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder von Friedhofsteilen aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Weisungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

1.

die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle,

2.

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

3.

an Sonn- und Feiertagen und in der Zeit einer Bestattung oder einer Gedenkfeier Arbeiten auszuführen,

4.

Druckschriften zu verteilen,

5.

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

6.

zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

7.

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

8.

den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

9.

Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder

b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6* Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Beisetzung in einem erworbenen Wahlgrab ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Wünsche der Angehörigen oder der Geistlichen sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(3) Erdbestattungen sollen vor Ablauf von 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen, Aschen innerhalb von 30 Tagen nach der Einäscherung beigesetzt werden.

(4) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg beizusetzen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch zwei Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg beerdigt werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, (Bio-Urnen) soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch eine 0,50 m starke Erdwand getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten als Auslagen von den Gebührenschuldnern erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt:

a)

für Leichen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre

b)

für Leichen vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 30 Jahre

c)

für Urnen in vorhandenen Wahlgrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten 15 Jahre

d)

für Aschen in Urnenreihen- u. Urnenrasengrabstätten sowie Urnenreihengrabstätten auf dem Stelen-Grabfeld 15 Jahre

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften bedürfen Umbettungen von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen erfolgen grundsätzlich auf Antrag. Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab der jeweilige Nutzungsberechtigte. Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, können von Amts wegen in ein Reihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen werden auf Anordnung der Friedhofsverwaltung durch das Friedhofspersonal oder durch Beauftragte durchgeführt.

(5) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Durch die Umbettung wird der Ablauf der Ruhezeit nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

1.

Reihengrabstätten,

2.

Wahlgrabstätten,

3.

Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,

4.

Urnenreihengrabstätten in einem gesonderten Feld als Rasengrabstätten

5.

Urnenreihengrabstätten in einem gesonderten Stelengrabfeld

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 13 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Die Umwandlung eines Reihengrabes in ein Wahlgrab ist ausgeschlossen. Des Weiteren ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte nicht möglich.

(2) Es werden ausgewiesen:

1.

Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,20 m und einer Breite von 0,60 m je Grab.

2.

Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,90 m je Grab.

(1) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. (Ausnahmen gemäß § 7 Abs. 4 und des § 13 a)

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles erworben werden. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur einmal und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Auf Antrag können Einwohner ab dem 65. Lebensjahr eine Grabstätte zu Lebzeiten reservieren.

(2) Wahlgräber werden als ein- und mehrstellige Grabstätten vergeben.

(3) Er wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht benennen. Wird keine derartige Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern e) auf die Geschwister f) auf sonstige Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seiner Rechte verhindert, übt er das Nutzungsrecht nach Feststellung der Friedhofsverwaltung nicht aus oder verzichtet er durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht, so geht dies auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der Reihenfolge des Abs. 4 über.

(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Friedhofsverwaltung auf eine in Abs. 4 genannte Person übertragen.

(8) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, über Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Gräbern kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Wahlgrab wird mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 0,90 m ausgewiesen. Für jede weitere Grabstelle verbreitert sich die Grabstelle um 1,40 m.

§ 15 Urnengräber

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:

1.

in Wahlgrabstätten zusätzlich bis zu 2 Aschen je Grabstelle

2.

in Urnenreihengrabstätten 1 Asche

3.

in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen

4.

Urnenreihengrabstätten in einem gesonderten Feld als Rasengrabstätten, jeweils 1 Asche

5.

Urnenreihengrabstätten in einem gesonderten Stelengrabfeld, jeweils 1 Asche

(2) Urnenreihengräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Urnenreihengräber haben eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,60 m.

(3) Urnenwahlgräber sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgräber haben eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,60 m.

(4) Urnenrasengrabstätten sind Reihengrabstätten für Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

Die Urnenrasengrabstätten erhalten die Maße 0,60 x 0,60 m. Urnenrasengrabstätten müssen bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe von 0,40 x 0,40 m aus Natursteinmaterial erhalten. Urnenrasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten.

Für die Beschriftung der Hinweistafeln werden auch bündig eingelassene Bronzetafeln zugelassen.

Eine erhöhte, aufgesetzte Grabinschrift oder sonstige erhabene Zeichen o. ä. auf der Grabplatte sind nicht zulässig. Eine entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln, um das Befahren der Rasengräber mit einem Rasenmäher möglich zu machen.

Als Grabschmuck sind Schnittblumen auf der Hinweistafel zulässig.

(5) Urnenreihengrabstätten auf dem Stelengrabfeld sind Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Feld um die Stele in einem durch die Friedhofsverwaltung angelegten Raster belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.

Die Anordnung und Ausweisung des Grabfeldes erfolgt grundsätzlich durch die Gemeinde.

Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten und ähnliches nicht zugelassen. Sollten dennoch Grabausschmückungen aufgestellt oder angebracht werden, ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, diese ohne Ankündigung zu entfernen. (Ausnahme: Nach einer Beisetzung dürfen Blumen und Gestecke bis zu 4 Wochen an der Stelle aufgestellt werden)

Sofern eine Gedenktafel gewünscht wird, ist diese ausschließlich über die Gemeindeverwaltung kostenpflichtig zu beziehen. Um ein einheitliches Gesamtbild zu erhalten ist die Gedenktafel einheitlich in Messing Gold gebürstet und hat eine Größe von 75 x 15 cm. Die Gravur wird in Schriftart „Times New Roman“ und der Schriftgröße 23pt ausgeführt. Neben Vor- Nach- und Geburtsname werden Geburts- und Sterbejahr aufgebracht.

(6) Die Beisetzung ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend auch für Urnengräber.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jedes Grab ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt bleibt.

Die Grabmale uns sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 17 Herrichten und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Gräber müssen 6 Monate nach der Belegung im Rahmen der Vorschriften des § 16 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

(2) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengräbern der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgräbern der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(3) Die Grabbeete sollen bergseitig nicht höher als 12 cm sein. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabstätten nicht höher als die Platten sein.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist nicht zulässig.

(5) Eine Abdeckung bis zu ¾ der Grabfläche ist zugelassen.

(6) Verwelkter oder unansehnlich gewordener Blumen- und Kranzschmuck ist von den Gräbern zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern.

(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet

§ 18 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder vorzeitig einebnen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VI. Grabmale, Grabeinfassungen

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 19 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 20 Material, Form und Inschriften der Grabmale

(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterfestem, natürlichem Werkstoff in einwandfreier Bearbeitung aufgestellt werden. Als Werkstoff sind zulässig: 1. Gesteine 2. Holz 3. Eisen und Bronze Heimische Gesteinsarten verdienen den Vorzug.

(2) Die Inschrift ist für die Wirkung der Grabstätten von besonderer Bedeutung; sie muss daher auf der Fläche gut verteilt, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechen. Die eingemeißelte Schrift ist stets zu bevorzugen. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden.

(3) Nicht gestattet sind Grabmale:

1.

aus Baustoffen, die nicht wetterbeständig sind und der Würde des Friedhofes nicht entsprechen,

2.

aus nachgemachtem Mauerwerk und Betonwerkstein,

3.

mit im Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

4.

mit Farbanstrich auf Stein,

5.

mit Glas, Blech, Emaille, Porzellan und Kunststoffen in jeder Form,

(4) Es können errichtet werden:

1.

stehende Grabmale

2.

liegende oder flach geneigte Grabmale

§ 21 Größe der Grabmale

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1.

auf Reihengräbern bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche

2.

auf mehrstelligen Wahlgräbern bis zu 0,60 qm Ansichtsfläche je Grabstelle

Grabmäler für Erwachsene sollen über den Grabeinfassungen eine Höhe von 0,90 m, für Kinder eine Höhe von 0,60 m nicht übersteigen. Das Verhältnis von Breite zu Höhe soll möglichst 1:1,5 bis 1:2,5 betragen.

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

1.

auf Urnenreihengräbern bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche

2.

auf Urnenwahlgräbern bis zu 0,45 qm Ansichtsfläche

§ 22 Grabeinfassungen

(1) Grabeinfassungen sind vorzunehmen bis zu einer Höhe von 20 cm und einer Mindestdicke von 6 cm.

(2) Grabeinfassungen - auch aus Pflanzen - sind nicht gestattet, wenn die Friedhofsverwaltung die Grabzwischenräume in einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder in absehbarer Zeit belegen will.

§ 23 Anlieferung

(1) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.

(2) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den genehmigten Entwürfen entsprechen.

§ 24 Standsicherheit und Verkehrssicherheitspflicht der Grabmale

(1) Grabmale und sonstige Anlagen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks entsprechend den Bestimmungen des Merkblattes für die Standsicherheit von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten von Grabstätten sind verpflichtet, die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten, zu überprüfen oder fachmännisch überprüfen zu lassen. Die Überprüfung soll in der Regel einmal jährlich durchgeführt werden. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Die Inhaber bzw. Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Stellt die Friedhofsverwaltung eine mangelnde Standsicherheit fest und ist Gefahr im Verzuge, kann sie auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen oder das Grabmal und die

sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren. §25 Abs. 2, Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so ersetzt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte die schriftliche Aufforderung.

§ 25 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr nach ordnungsgemäßer Abräumung zinslos erstattet.

(3) Künstlerische und geschichtlich wertvolle Grabmale, sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden.

VII. Leichenhalle

§ 26 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu verschließen.

(3) Die Särge der an seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen, in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

VIII. Schlussvorschriften

§ 27 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben, richtet sich Ruhezeit und Gestaltung sowie Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Für die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte wird die Dauer der Nutzungszeit nach den Vorschriften dieser Satzung bestimmt.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 28 Haftung

Der Friedhofseigentümer haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 29 Listenführung

(1) Es werden folgende Listen geführt:

1. ein Grabregisterverzeichnis der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengräber. Zum Grabregisterverzeichnis wird auch ein Belegungsplan geführt, in dem die laufenden Nummern eingetragen werden.

2. Ein Verzeichnis nach § 25 Abs. 3 dieser Satzung.

(2) Die zeichnerischen Unterlagen, so Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

den Friedhof entgegen der Vorschrift nach § 5 betritt,

2.

sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3.

gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Ziff. 1 - 9 verstößt,

4.

eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1) oder die Bestimmungen des § 6 nicht beachtet,

5.

Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§11 Abs. 3),

6.

als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet; verändert (§ 19 Abs.) oder entfernt (§ 25 Abs.2),

7.

Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Abs. 2),

8.

Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet ( § 17 Abs. 8),

9.

Grabstätten entgegen § 17 bepflanzt oder vernachlässigt,

10.

die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 24.05.1968 (BGBl. S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 32 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 20.04.2005 und alle bisherigen Änderungen außer Kraft.

Aull, den 27.06.2025

Marco Gunkel, Ortsbürgermeister

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.

Aull, den 27.06.2025
Marco Gunkel, Ortsbürgermeister