Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.03.2021 außer Kraft.
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 280,00 Euro |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 330,00 Euro |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 220,00 Euro |
| 3. | Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 | 220,00 Euro |
| 4. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf dem Stelengrabfeld an Berechtigte nach Nr. 1 | 220,00 Euro |
| 5. | Für die Urnenrasengrabstätten und für die Grabstätten auf dem Stelengrabfeld wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt: | 500,00 Euro |
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 — 100,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 800,00 Euro |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 1.600,00 Euro |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 20,00 Euro |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 40,00 Euro |
| c) | Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für | |
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| aa) eine Einzelgrabstätte | 800,00 Euro |
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| bb) eine Doppelgrabstätte | 1.600,00 Euro |
| 2. | a) | Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a) | 600,00 Euro |
| b) | Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für je Jahr | 20,00 Euro |
| c) | Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b | 600,00 Euro |
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Das Ausheben und Schließen der Grabstätten wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. | |
| 2. | Das Ausheben und Schließen einer Urnengrabstätte durch Gemeinde-/Friedhofspersonal: | 100,00 Euro |
-Sollte es erforderlich sein, das Ausheben und Schließen der Gräber durch gewerbliche Unternehmen vornehmen zu lassen, sind die hierbei entstehenden (Mehr-)Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.-
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbewahrung | |
| a) einer Leiche -pauschal- | 50,00 Euro |
| b) einer Urne - pauschal - | 25,00 Euro |
| 2. | Reinigung der Leichenhalle | 75,00 Euro |
| 3. | Benutzung der Leichenhalle | 75,00 Euro |
| a) Energiezuschlag (Heizperiode) -pauschal- | 10,00 Euro |
VII. Besondere Gebühren
| Gedenktafel für Urnenstele (Beschaffung, Gravur, Anbringung und Entfernen nach Ablauf der Ruhezeit | 50,00 Euro |
| Reservierung einer Wahlgrabstätte vor Eintritt eines Todesfalls | |
| Nur für Einwohner ab dem 65. Lebensjahr, | |
| Reservierungszeit mindestens 5 Jahre, längstens 10 Jahre | |
| Zahlbar bei Reservierung in einer Summe, keine Rückzahlung und keine Anrechnung auf die späteren Nutzungsgebühren möglich. | |
| Einzelgrabstätte Gebühr pro Jahr | 15,00 Euro |
| Doppelgrabstätte Gebühr pro Jahr | 20,00 Euro |
VIII.Sonstige Gebühren
| 1. | Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten: | |
| a) für Reihengräber | 400,00 Euro |
| b) für Einzelwahlgräber | 400,00 Euro |
| c) für doppelte Wahlgräber | 600,00 Euro |
| d) für Kindergräber | 200,00 Euro |
| e) für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber | 200,00 Euro |
| f) für Urnenrasengräber | 75,00 Euro |
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.