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Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 30/2025
Aull
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Aull vom 22.05.2025

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,

  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 01.03.2021 außer Kraft.

Aull, den 27.06.2025
Marco Gunkel, Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

280,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

330,00 Euro

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

220,00 Euro

3.

Überlassung einer Urnenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1

220,00 Euro

4.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte auf dem Stelengrabfeld an Berechtigte nach Nr. 1

220,00 Euro

5.

Für die Urnenrasengrabstätten und für die Grabstätten auf dem Stelengrabfeld wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt:

500,00 Euro

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte

nach § 2 Abs. 2  —  100,00 Euro

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1.

a)

Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für

aa) eine Einzelgrabstätte

800,00 Euro

bb) eine Doppelgrabstätte

1.600,00 Euro

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für

aa) eine Einzelgrabstätte

20,00 Euro

bb) eine Doppelgrabstätte

40,00 Euro

c)

Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b für

aa) eine Einzelgrabstätte

800,00 Euro

bb) eine Doppelgrabstätte

1.600,00 Euro

2.

a)

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a)

600,00 Euro

b)

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für je Jahr

20,00 Euro

c)

Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Buchst. a und b

600,00 Euro

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Das Ausheben und Schließen der Grabstätten wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

2.

Das Ausheben und Schließen

einer Urnengrabstätte

durch Gemeinde-/Friedhofspersonal:

100,00 Euro

-Sollte es erforderlich sein, das Ausheben und Schließen der Gräber durch gewerbliche Unternehmen vornehmen zu lassen, sind die hierbei entstehenden (Mehr-)Kosten von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.-

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbewahrung

a) einer Leiche -pauschal-

50,00 Euro

b) einer Urne - pauschal -

25,00 Euro

2.

Reinigung der Leichenhalle

75,00 Euro

3.

Benutzung der Leichenhalle

75,00 Euro

a) Energiezuschlag (Heizperiode) -pauschal-

10,00 Euro

VII. Besondere Gebühren

Gedenktafel für Urnenstele (Beschaffung, Gravur, Anbringung und Entfernen nach Ablauf der Ruhezeit

50,00 Euro

Reservierung einer Wahlgrabstätte vor Eintritt eines Todesfalls

Nur für Einwohner ab dem 65. Lebensjahr,

Reservierungszeit mindestens 5 Jahre, längstens 10 Jahre

Zahlbar bei Reservierung in einer Summe, keine Rückzahlung und keine Anrechnung auf die späteren Nutzungsgebühren möglich.

Einzelgrabstätte Gebühr pro Jahr

15,00 Euro

Doppelgrabstätte Gebühr pro Jahr

20,00 Euro

VIII.Sonstige Gebühren

1.

Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:

a) für Reihengräber

400,00 Euro

b) für Einzelwahlgräber

400,00 Euro

c) für doppelte Wahlgräber

600,00 Euro

d) für Kindergräber

200,00 Euro

e) für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

200,00 Euro

f) für Urnenrasengräber

75,00 Euro

Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten.

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder

  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102, geltend zu machen.

Aull, den 27.06.2025
Marco Gunkel, Ortsbürgermeister