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Amtsblatt der Verbandsgemeinde Diez und der Ortsgemeinden
Ausgabe 31/2024
Aull
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Amtliche Bekanntmachungen

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde am 12.07.2024 hiermit bekannt gemacht wird.

§ 1

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  551.371,00 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  550.958,00 Euro

Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag  —  413,00 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  514.136,00 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  482.298,00 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  31.838,00 Euro

die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0,00 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0,00 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  0,00 Euro

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  18.075,00 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  55.320,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  -37.245,00 Euro

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  14.160,00 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  8.753,00 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  5.407,00 Euro

der Gesamtbetrag der Einzahlungen  —  auf 546.371,00 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen  —  auf 546.371,00 Euro

§ 2

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  —  40.000,00 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Jahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  40.000,00 Euro.

§ 4

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

a)

Grundsteuer

Grundsteuer A  —  345 v.H.

Grundsteuer B  —  465 v.H.

b)

Gewerbesteuer  —  380 v.H.

c)

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund  —  50,- Euro

für den zweiten Hund  —  60,- Euro

für jeden weiteren Hund  —  80,- Euro

für Kampfhunde  —  650,- Euro

§ 5

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach §§ 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses bei

Familienfeiern, Jubiläen und sonst. Veranstaltungen durch Ortsansässige

im großen Saal  —  100,- Euro

jeder weitere Tag  —  50,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

Im kleinen Saal 1. Tag  — 70,- Euro

jeder weitere Tag  —  25,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

im Clubraum  — 40,- Euro

jeder weitere Tag  —  15,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

bei Trauerfeiern pauschal  —  75,- Euro

Benutzung durch Ortsvereine mit

Wirtschaftsbetrieb 1. Tag  —  110,- Euro

jeder weitere Tag  —  110,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

bei Veranstaltungen der Gaststättenbetriebe

1. Tag  — 220,- Euro

jeder weitere Tag  —  220,- Euro

Heizkosten lt. Verbrauch

Mit auswärtigen Benutzern wird eine Sondervereinbarung getroffen.

§ 6

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 01.01. des Haushaltsjahres:  —  1.122.033,76 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12. des Haushaltsjahres:  —  1.124.756,76 Euro

§ 7

Der Höchstbetrag der Liquiditätsverbindlichkeiten nach Nr. 10 der VV zu § 93 GemO beträgt 239.675,88 Euro (siehe Muster 31).

§ 8

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als 1.000,00 Euro überschritten sind.

§ 9

Eine Wertgrenze für die Darstellung der Investitionen im Teilfinanzhaushalt wird nicht festgesetzt.

§ 10

Der Durchschnittssatz (= Einheitssatz) für einmalige Investitionskosten für die Straßenoberflächenentwässerung für Sammelleistungen ergibt sich aus der Satzung über die Festsetzung der Beitrags- und Gebührensätze für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Verbandsgemeinde Diez für das jeweilige Haushaltsjahr.

§ 11

Regelungen zu § 15 GemHVO (unechte Deckungsfähigkeit):

In Anwendung des § 15 Abs. 2 GemHVO wird folgender Deckungsvermerk festgelegt:

1.

Mehrerträge innerhalb eines Produktes berechtigen zu Mehraufwendungen in dem selbigen.

2.

Mehrerträge aus Steuern und Zuweisungen berechtigen zur Deckung daraus resultierender Umlageverpflichtungen.

Regelungen zu § 16 GemHVO (echte Deckungsfähigkeit):

1.

Die in § 16 Abs. 1 GemHVO geregelte Deckungsfähigkeit wird nicht eingeschränkt. Das bedeutet, innerhalb eines Teilhaushaltes können uneingeschränkt Minderaufwendungen für Mehraufwendungen verwandt werden.

2.

Nach § 16 Abs. 3 GemHVO werden Einsparungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten zugunsten von Mehrauszahlungen solcher, sofern sie innerhalb eines Teilhaushaltes entstehen, für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

3.

Nach § 16 Abs. 4 GemHVO werden Ansätze für ordentliche Auszahlungen im Finanzhaushalt zu Gunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit für einseitig deckungsfähig erklärt, sofern sie innerhalb eines Teilfinanzhaushaltes anfallen.

Aull, den 31.07.2024
Marco Gunkel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 01.08.2024 - 09.08.2024 während der Dienststunden und zwar montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr und donnerstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Diez, Louise-Seher-Straße 1, 1. OG, Fachbereich 5/Kasse, öffentlich aus.

Marco Gunkel, Ortsbürgermeister