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DIEZeitung - Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Diez
Ausgabe 31/2026
Stadt Diez
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Satzung über die Verleihung eines Kulturpreises der Stadt Diez vom 17. März 1987

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Diez in seiner Sitzung am 08. Januar 1987 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Kulturpreis

Die Stadt Diez stiftet einen Kulturpreis.

§ 2

Grund der Verleihung

Mit dem Kulturpreis sollen besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunst und der Kulturförderung ausgezeichnet werden.

§ 3

Form und Art der Verleihung

(1) Der Kulturpreis besteht aus einem Geldbetrag von 500,00 € (fünfhundert Euro) und einem Diplom.

(2) Der Kulturpreis soll einmal jährlich ungeteilt verliehen werden.

(3) Über die Verleihung des Kulturpreises entscheidet auf Vorschlag des Stadtbürgermeisters der Kulturausschuss.

(4) Der Stadtbürgermeister überreicht den Kulturpreis in Form eines Geldbetrages und einer Urkunde in einer besonderen Feierstunde.

(5) Für die Verleihung kommen in Frage:

a)

Einzelpersonen,

b)

Vereine,

c)

Vereinigungen

die in der Stadt Diez ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz haben.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Stadt Diez, den 17. März 1987
Peiter, Stadtbürgermeister

1. Änderung der Satzung

über die Verleihung eines Kulturpreises der Stadt Diez vom 28.05.2026

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Diez in seiner Sitzung am 28.05.2026. folgende Änderungssatzung beschlossen:

§ 3

Form und Art der Verleihung

(3) Über die Verleihung des Kulturpreises entscheidet auf Vorschlag aus der Mitte des Stadtrates der Fremdenverkehr- und Kulturausschuss.

(4) Der/ Die Stadtbürgermeister/in überreicht den Kulturpreis in Form eines Geldbetrages und einer Urkunde in einer besonderen Feierstunde.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Diez, den 10.07.2026
Annette Wick, Stadtbürgermeisterin

Hinweis

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.

Diez, den 10.07.2026
Annette Wick, Stadtbürgermeisterin