Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Diez in seiner Sitzung am 08. Januar 1987 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Diez stiftet einen Kulturpreis.
Mit dem Kulturpreis sollen besondere Leistungen auf dem Gebiet der Kunst und der Kulturförderung ausgezeichnet werden.
(1) Der Kulturpreis besteht aus einem Geldbetrag von 500,00 € (fünfhundert Euro) und einem Diplom.
(2) Der Kulturpreis soll einmal jährlich ungeteilt verliehen werden.
(3) Über die Verleihung des Kulturpreises entscheidet auf Vorschlag des Stadtbürgermeisters der Kulturausschuss.
(4) Der Stadtbürgermeister überreicht den Kulturpreis in Form eines Geldbetrages und einer Urkunde in einer besonderen Feierstunde.
(5) Für die Verleihung kommen in Frage:
| a) | Einzelpersonen, |
| b) | Vereine, |
| c) | Vereinigungen |
die in der Stadt Diez ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz haben.
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Diez in seiner Sitzung am 28.05.2026. folgende Änderungssatzung beschlossen:
(3) Über die Verleihung des Kulturpreises entscheidet auf Vorschlag aus der Mitte des Stadtrates der Fremdenverkehr- und Kulturausschuss.
(4) Der/ Die Stadtbürgermeister/in überreicht den Kulturpreis in Form eines Geldbetrages und einer Urkunde in einer besonderen Feierstunde.
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Eine etwaige Verletzung der Vorschriften der GemO ist schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Diez, 65582 Diez, Louise-Seher-Str. 1, Zimmer 102 geltend zu machen.